Mandanteninfo April 2026

Inhaltsübersicht

1. Mindestlohnanspruch – Zwingend Bar- oder auch Sachlohn möglich?
2. Grundsteuer: BFH bestätigt Verfassungsmäßigkeit.
3. Geldgeschenke zu wiederkehrenden Anlässen.
4. Pflege – Pflegepauschbeträge auch für alte Jahre noch abziehbar!
5. Weitere Informationen

1. Mindestlohnanspruch – Zwingend Bar- oder auch Sachlohn möglich?

Gehälter werden in aller Regel nicht ausschließlich durch die Auszahlung von Barlohn gezahlt, sondern enthalten mehr oder weniger viele Sachlohnbestandteile, wie z.B. Firmenwagen, Gutscheine, Fahrräder, Laptops, Smartphones und vieles mehr.

Ob diese Sachbezüge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden oder eine Barlohnumwandlung stattfindet, d.h. der Barlohnanspruch wird in einen Sachlohnanspruch umgewandelt, spielt nicht nur steuer- und sozialversicherungsrechtlich eine entscheidende Rolle (Stichwort „Zusätzlichkeitserfordernis“), sondern auch bei der Frage, ob der sog. „Mindestlohnanspruch“ erfüllt wurde.

Der Mindestlohn wurde gemäß offizieller Begründung geschaffen, um den Arbeitnehmern die Deckung der monatlichen Lebenshaltungskosten zu ermöglichen und muss daher gemäß Mindestlohngesetz bar geleistet werden.

Was ist aber in dem Fall, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich den Barlohnanspruch aus dem Beschäftigungsverhältnis in einen Sachlohnanspruch umwandeln und keinerlei Barlohn mehr ausgezahlt wird?

Mit exakt dieser Problematik musste sich vor kurzem das Bundessozialgericht (im Folgenden kurz BSG) beschäftigen. In den beiden zugrundeliegenden Sachverhalten wurde jeweils der gesamte Lohnanspruch von Teilzeitbeschäftigten durch die Gewährung eines Firmenwagens abgegolten und es floss keinerlei Barlohn mehr. Die Umwandlung des Gehaltsanspruchs war in beiden Fällen einvernehmlich, der Wert des Sachbezuges entsprach dem vereinbarten Gehalt und das Gehalt lag über dem gesetzlichen Mindestlohn.

Aus steuerlicher Sicht gab es an der Abwicklung nichts auszusetzen, d.h. der geldwerte Vorteil wurde ordnungsgemäß ermittelt und versteuert.

Die Sozialversicherung hingegen, die kein Zuflussprinzip kennt, sondern stattdessen das Anspruchsprinzip, beharrte auf der Auszahlung des Mindestlohnanspruchs als Barlohn und verbeitragte diesen zusätzlich zum bereits korrekt verbeitragten Sachbezug „Firmenwagen“. Der Lohnanspruch der Arbeitnehmer wurde demnach zweimal verbeitragt, was das BSG nunmehr als korrekt bestätigt hat.

Der Mindestlohnanspruch ist demnach zwingend als Barlohn auszuzahlen, und sofern dies nicht geschehen ist, wird der Anspruch nochmals verbeitragt. Daran würde nach Auffassung des BSG auch die rückwirkende Korrektur nichts ändern und auch der Einwand der Arbeitgeber, dass dies dazu führen würde, dass die Mitarbeiter mehr als das vereinbarte Entgelt erhalten würden, zählte für das BSG schlussendlich nicht.

Praxishinweis

Für die Arbeitgeber bedeutet dies gleich in zweierlei Hinsicht Ungemach:

1. Der Arbeitnehmer hat auch bei einvernehmlichen anderslautenden Vereinbarungen einen Anspruch auf Auszahlung des Mindestlohnes, selbst wenn dieser bereits durch einen Sachbezug voll gewährt wurde. Schlimmstenfalls hat der Arbeitgeber in diesen Fällen den Sachbezug „zusätzlich“ gewährt und das Gehalt folglich mehrfach gezahlt.
2. Selbst wenn der Arbeitnehmer fair ist und die zusätzliche Auszahlung nicht einfordert, wird die Sozialversicherung den Mindestlohnanspruch zusätzlich verbeitragen.

Fazit

Bei allen Arbeitnehmern muss immer darauf geachtet werden, dass der Mindestlohnanspruch als Barlohn ausgezahlt wird.

Jedwede Umwandlung von Barlohn in Sachlohn sollte nur gewährt werden, sofern sichergestellt und dokumentiert ist, dass der Mindestlohn eben bar ausgezahlt wurde.

2. Grundsteuer: BFH bestätigt Verfassungsmäßigkeit.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in gleich drei aktuellen Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuer nach dem sogenannten Bundesmodell bestätigt. Das Bundesmodell gilt in elf Bundesländern, so dass in der Mehrheit der Länder nun zunächst Klarheit herrschen dürfte, auch wenn die Kläger bereits angekündigt haben, Verfassungsbeschwerde einreichen zu wollen.

2.1 Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz

Der BFH hat entschieden, dass die Neuregelung sowohl formell als auch materiell mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Insbesondere verstößt das neue Bewertungsrecht nicht gegen den Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber durfte zur Bewältigung des Massenverfahrens (mehrere Millionen Grundstücke) typisierende und pauschalierende Regelungen vorsehen. Absolute Einzelfallgenauigkeit sei verfassungsrechtlich nicht erforderlich.

Wohnimmobilien (z. B. Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Mietwohngrundstücke) werden im sogenannten pauschalierten Ertragswertverfahren bewertet. Der BFH hält dieses System für geeignet, im Durchschnitt einen realitätsgerechten Grundstückswert abzubilden. Dass einzelne Objekte vom tatsächlichen Marktwert abweichen können, sei hinzunehmen.

Insbesondere hält es der BFH im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz für unproblematisch, dass beim pauschalierten Ertragswertverfahrens Bodenrichtwerte (= Durchschnittswert in bestimmten Zonen) und gesetzlich festgelegte pauschale Nettokaltmieten je Quadratmeter zugrunde gelegt werden. Zwar erfolge im Rahmen der Wertermittlung keine Differenzierung nach einzelnen Stadtteilen, jedoch gäbe es Staffelungen nach Bundesländern und gemeindlichen Mietniveaustufen. Lageunterschiede wirkten sich zudem über die Bodenrichtwerte aus.

2.2 Ausnahmsweise kann aber abgewichen werden

Der BFH stellte aber auch klar: Besteht im Einzelfall eine erhebliche Überbewertung, kann ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werden. Der Nachweis kann insbesondere durch ein qualifiziertes Sachverständigengutachten oder einen zeitnahen Kaufpreis geführt werden.

Diese Regelung bietet nach Ansicht des BFH eine ausreichende Korrekturmöglichkeit für atypische Ausnahmefälle.

3. Geldgeschenke zu wiederkehrenden Anlässen.

Übliche Gelegenheitsgeschenke sind von der Schenkungsteuer befreit. Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in diesem Zusammenhang kürzlich entschieden, dass ein Geldgeschenk in Höhe von 20.000 € zu Ostern kein steuerfreies „übliches Gelegenheitsgeschenk“ darstellt.

3.1 Sachverhalt

Ein sehr vermögender Vater (Vermögen ca. 30 Mio. €) hatte seinem erwachsenen Sohn über mehrere Jahre hinweg wiederholt hohe Geldbeträge geschenkt. Der maßgebliche Freibetrag von 400.000 € war dadurch aufgebraucht. Außerdem erhielt der Sohn in einem Jahr zu Ostern 20.000 €.

Das Finanzamt behandelte diese 20.000 € nicht als steuerfreies sog. „übliches Gelegenheitsgeschenk“, sondern setzte Schenkungsteuer fest. Hiergegen klagte der Sohn.

Er trug vor, dass sich das Geschenk angesichts der Vermögens- und Lebensverhältnisse seines Vaters noch im Rahmen halten würde. Eine konkrete absolute oder relative Wertgrenze für die Beurteilung, ob ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ vorliegt, gebe es nicht. Maßgebend seien stets die Umstände des Einzelfalls – also z.B. der Geldwert des Geschenks, der Anlass des Geschenks und die Leistungsfähigkeit des Schenkers.

3.2 Entscheidung des Finanzgerichts:

Beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz konnte sich der Sohn jedoch nicht durchsetzen. Zwar bestätigte das Gericht, dass das Osterfest ein möglicher Anlass für ein Gelegenheitsgeschenk sein kann. Das Gericht stellte aber klar:

Die Steuerbefreiung für „übliche Gelegenheitsgeschenke“ greift nur bei Zuwendungen, die nach allgemeiner Verkehrsanschauung als üblich anzusehen sind. Maßgeblich sei gerade nicht die individuelle Vermögenslage des Schenkers bzw. die Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise.

Ein Betrag von 20.000 € überschreitet nach Auffassung des Gerichts deutlich das, was üblicherweise zu einem Anlass wie Ostern geschenkt wird. Es orientierte sich für Ostern eher an einer Üblichkeitsgrenze von 800 €. Das Gericht betonte, dass ansonsten wohlhabende Familien gegenüber weniger vermögenden Steuerpflichtigen ungerechtfertigt privilegiert würden.

3.3 Bedeutung für die Praxis

Die Revision wurde zugelassen. Damit wird sich der Bundesfinanzhof wohl noch mit der Frage befassen, welcher Maßstab für die „Üblichkeit“ anzulegen ist.

Unabhängig vom Ausgang des Revisionsverfahrens zeigt das Urteil aber einmal mehr, dass bei höheren Geldgeschenken anlässlich jährlich wiederkehrenden Anlässen (z.B. Weihnachten, Ostern, Geburtstag) Vorsicht geboten ist. Ein etwas größerer Spielraum besteht bei persönlichen Anlässen wie z.B. Volljährigkeit, Abitur, bestandene Abschlussprüfung, Hochzeit oder runde Geburtstage).

4. Pflege – Pflegepauschbeträge auch für alte Jahre noch abziehbar!

Das Finanzgericht Düsseldorf hat kürzlich entschieden, dass ein Pflege-Pauschbetrag auch dann noch nachträglich steuerlich abgezogen werden kann, wenn der betreffende Einkommensteuerbescheid schon länger bestandskräftig ist. Dem Urteil zufolge würde lediglich die Festsetzungsverjährung (= i.d.R. vier Jahre nach Ablauf des Jahres der Abgabe der Steuererklärung) die Änderungsmöglichkeit begrenzen. Doch der Reihe nach:

4.1 Was sind Pflege-Pauschbeträge?

Entstehen einem Steuerpflichtigen durch die unentgeltliche Pflege einer pflegebedürftigen Person außergewöhnliche Belastungen, kann er dafür unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Dieser ersetzt den Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen. Der Pauschbetrag beträgt jährlich:

• Pflegegrad 2:    600 €
• Pflegegrad 3: 1.100 €
• Pflegegrad 4: 1.800 €

Wichtig ist, dass der jeweilige Pflegegrad durch einen entsprechenden Bescheid (z.B. der Pflegekasse) nachzuweisen ist.

4.2 Der Urteilsfall

Frau A wurde ab dem 01.01.2017 der Pflegegrad 2 attestiert. Entsprechende Bescheide der Pflegekasse lagen vor. In ihrer Steuererklärung 2022 machte Frau A (versehentlich) keinen Pflege-Pauschbetrag geltend. Die Bescheide wurden erklärungsgemäß veranlagt und auch bestandskräftig.

Acht Monate nach Ablauf der Einspruchsfrist bemerkte Frau A ihren Fehler und beantragte die Änderung des Einkommensteuerbescheids. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Das Finanzgericht Düsseldorf beurteilte die Lage anders. Es stufte den Bescheid über die Anerkennung des Pflegegrades als sog. Grundlagenbescheid ein. Das Finanzamt sei folglich zu dessen Umsetzung im Einkommensteuerbescheid verpflichtet. Unerheblich sei dabei, dass der Grundlagenbescheid schon Jahre vor dem Steuerbescheid ergangen war. Außerdem stehe einer Änderung nicht entgegen, dass Frau A bei Abgabe der Steuererklärung gar keinen Pflege-Pauschbetrag beantragt hätte.

4.3 Hinweis

Das Verfahren ist mittlerweile beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Er wird also das letzte Wort haben.

Unabhängig von der Entscheidung des BFH sollte in betroffenen Fällen aber bereits jetzt ein Antrag auf Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide wegen der Berücksichtigung von Pflege-Pauschbeträgen gestellt werden. Dadurch wird der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt. Ohne entsprechenden Antrag läuft die Verjährungsfrist weiter.

5. Weitere Informationen

Auf unsere Internetseite (www.meyer-stb.com) erhalten Sie unter „Aktuelles“ auch zu anderen Themen aktuelle Informationen aus Rechtsprechung, Verwaltungsregelungen und Gesetzgebung

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um eine abschließende und vollständige Darstellung und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

Zurück

Kommentare

Einen Kommentar schreiben

Was ist die Summe aus 6 und 8?