Mandanteninfo Dezember 2023

1.Keine Sofortabschreibung für eine Homepage


Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung können mit Billigung der Finanzverwaltung im Jahr der Anschaffung sofort und vollständig abgeschrieben werden, obwohl diese grundsätzlich über eine mehr als einjährige Nutzungsdauer verfügen.
Diese, für die Steuerpflichtigen i.d.R. vorteilhafte, Vereinfachungsregelung der Finanzämter, soll jedoch nicht für die Aufwendungen zur Erstellung einer Homepage gelten. Hier sei für die Abschreibung von einer Nutzungsdauer von drei Jahren auszugehen.
Beachten Sie: Der Begriff „Computerhardware“ umfasst u.a. auch Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer sowie Peripheriegeräte (Tastatur, Scanner, Headset etc.). Hier besteht die Möglichkeit – nicht die Pflicht – die entsprechenden Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgaben abzusetzen. Entsprechendes gilt für einen etwaigen Abzug solcher Aufwendungen als Werbungskosten.

2. AirBnB – Vermieter aufgepasst!

Die Finanzbehörde Hamburg hat mitgeteilt, dass ihr Auskunftsersuchen an das Vermittlungsportal AirBnB erfolgreich war! Das Unternehmen habe über seine Europazentrale in Irland die geforderten steuerlich relevanten Daten der Steuerfahndung Hamburg übermittelt. Die Daten betreffen zahlreiche deutsche Vermieter, die ihren Wohnraum über AirBnB vermietet haben.
Diese Daten werden nun von der Steuerfahndung Hamburg ausgewertet. In Einzelfällen ist sogar denkbar, nicht erklärte Vermietungseinkünfte bis zu zehn Jahre in die Vergangenheit zu besteuern. Soweit Vermieter außerhalb von Hamburg betroffen sind, werden die Daten kurzfristig den zuständigen Ländern zur weiteren Überprüfung übermittelt.
Es ist daher damit zu rechnen, dass bald deutschlandweit entsprechende Anschreiben an Steuerpflichtige versandt werden, in denen eine entsprechende Nacherklärung der Einkünfte gefordert werden wird.
Beachten Sie: Spätestens ab dem Zugang eines solchen Schreibens ist den betroffenen Steuerpflichtigen die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige verwehrt. Mit den Rohdaten haben die Steuerbehörden nunmehr ein wirksames Instrument gegen steuerunehrliche Vermieter in der Hand.

 

 

3. Anschaffungskosten für (neuen) Supersportwagen.


Betrieblich veranlasste Aufwendungen sind bei der Gewinnermittlung steuermindernd abziehbar. Dies gilt grundsätzlich auch für Aufwendungen infolge der betrieblichen Nutzung von Kraftfahrzeugen. Allerdings ist bei der Anschaffung von hochwertigen Fahrzeugen zu beachten, dass hier bei unangemessen hohen Kosten im Einzelfall eine Kürzung der abzugsfähigen Betriebsausgaben folgen kann. Noch weiter geht aktuell das FG München, welches bei der Anschaffung eines Supersportwagens (nicht bekannten Fabrikats) mit Straßenzulassung zur gänzlichen Versagung des Betriebsausgabenabzugs gelangte.
Das FG kam zu der Überzeugung, dass die Anschaffung des Sportwagens allein der Vermittlung eines „Rennfeelings“ an potentielle Geschäftspartner und zu Marketingzwecken diente. Damit sei keine betriebliche Veranlassung der Anschaffung gegeben und ein Betriebsausgabenabzug der Anschaffungs- und Unterhaltungskosten vollständig zu versagen.
Beachten Sie: Luxusfahrzeuge in einem Betriebsvermögen sind regelmäßig Auslöser von Diskussionen mit den Finanzämtern. Es ist ein verbreiteter Irrglaube, dass hohe Gewinne hier korrespondierend den „Zweck der Mittel“ heilen. So hat auch schon der BFH einem Tierarzt mit gut gehender Praxis die vollständige Anerkennung der Aufwendungen als Betriebsausgaben für das Leasing eines Ferrari-Spider versagt. Allerdings war in diesem Fall auch der betriebliche Nutzungsumfang äußerst gering, da das Fahrzeug durch den Tierarzt nur für Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen genutzt wurde.

4. Handwerkerleistungen auch bei Mietern abzugsfähig


Steuerpflichtige können Handwerkerleistungen (reine Arbeitskosten) in ihrem Haushalt steuerlich bis in Höhe von 20 %, höchstens jedoch 4.000 € im Jahr steuerlich geltend machen.
Der BFH musste nun klären, ob dies auch dann gilt, wenn die Wohnung unentgeltlich genutzt wird. Im Sachverhalt nutzte der Sohn im Haus seiner Mutter ein Zimmer im Dachgeschoss – die Neueindeckung des Daches zahlte der Sohn und begehrte die Steuerermäßigung für die Lohnkosten des Dachdeckers.
Zu Recht entschied nun der BFH! Maßgeblich sei allein, dass der S einen Haushalt in dem Haus unterhielt, was unstreitig war. Dass die Sanierung "dem ganzen Haus" zu Gute komme, sei hingegen ebenso ohne Bedeutung, wie die Tatsache, dass der S die Räumlichkeiten im Haus unentgeltlich nutzte.
Beachten Sie: Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen oder in der EU/dem EWR belegenen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dies kann auch eine tatsächlich genutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung sein. Ausgenommen von der Begünstigung sind jedoch öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse (z. B über eine KfW-Förderung) in Anspruch genommen werden.

5. Handlungsbedarf bei Besitzern von Photovoltaikanlagen


Das Finanzministerium hat eine rückwirkende Möglichkeit geschaffen, der Umsatzversteuerung auf den selbst verbrauchten Strom zu entgehen.
Welche Anlage das betrifft und was Sie beachten sollten.

Für Betreiber einer vor dem 1.1.2023 angeschafften Photovoltaikanlage (PV-Anlage) hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine rückwirkende Möglichkeit geschaffen, der Umsatzversteuerung auf den selbst verbrauchten Strom zu entgehen. Die Neuregelung wurde durch ein BMF-Schreiben vom 30.11.2023 eingeführt und betrifft PV-Anlagen mit einer Leistung von nicht mehr als 30 kW (peak), die vor dem 1.1.2023 angeschafft wurden:
Der Unternehmer konnte diese PV-Anlagen vollständig seinem Unternehmensvermögen zuordnen. In der Regel wurde auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, damit der Unternehmer den vollen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der PV-Anlage in Anspruch nehmen konnte. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung löste einen Fünf-Jahres-Zeitraum aus, in dem Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom sowie auf den verkauften Strom abgeführt werden musste. Aufgrund des BMF-Schreibens ist nun unter den nachfolgend dargestellten Voraussetzungen eine Entnahme der PV-Anlage zum neuen Null-Steuersatz möglich. Die Entnahme löst damit keine Umsatzsteuer aus, der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug geht nicht verloren, auch wenn die Anschaffung weniger als fünf Jahre her ist. Auf den selbst verbrauchten Strom fällt keine Umsatzsteuer mehr an.
Diesen Steuervorteil können Sie rückwirkend ab 1.1.2023 erhalten, wenn eine entsprechende Entnahme bis zum 11. Januar 2024 gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt wird.
Die Erklärung kann in einer Umsatzsteuer-voranmeldung, in einer Umsatzsteuer-jahreserklärung oder auch formlos abgegeben werden. Eine Entnahme der Photovoltaikanlage ist möglich, wenn zukünftig eine 90-prozentige Privatnutzung unterstellt werden kann. Diesbezüglich wurde eine Vereinfachungsregel eingeführt. Danach liegt eine 90-prozentige Privatnutzung der Anlage vor, wenn ein Batteriespeicher vorhanden ist, eine Wärmepumpe betrieben wird oder mit Hilfe einer Wallbox ein nicht dem Unternehmensver-mögen zugeordnetes E-oder Hybridfahrzeug geladen wird.
Die Vereinfachungsregelung gilt auch dann, wenn tatsächlich mehr als zehn Prozent des erzeugten Stroms veräußert werden. Eine Entnahme kann normalerweise nur zum aktuellen Zeitpunkt erklärt werden. Das BMF-Schreiben erlaubt nun eine rückwirkende Entnahme zum 1.1.2023.
Es handelt sich um ein Wahlrecht des Unternehmers. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, so ist nicht nur der veräußerte Strom der Umsatzsteuer zu unterwerfen, sondern auch der Eigenverbrauch.
Es kann nur die gesamte Anlage entnommen werden. Eine teilweise Entnahme ist nicht zulässig. Wer die Frist verpasst, kann den Antrag auch später stellen, dann muss er allerdings Umsatzsteuer auf den privat verbrauchten Strom zahlen bis zum aktuellen Entnahmestichtag. Ein Vorsteuerabzug aus Lieferungen und Leistungen, die für eine entnommene PV-Anlage bezogen worden sind, ist nur in Höhe der unternehmerischen Nutzung möglich.
Die rückwirkende Regelung wurde eingeführt, da es seit der Einführung des 0-Steuersatzes für PV-Anlagen zahlreiche ungeklärte Rechtsfragen gab.
Nach Ablauf der Bindungsfrist von fünf Jahren kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden. Der Strom wird in diesem Fall ohne Umsatzsteuer verkauft und auch auf den Eigenverbrauch fällt keine Umsatzsteuer an. Werden die fünf Jahre Bindungsfrist eingehalten, so geht der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug nicht verloren.
In diesem Fall darf natürlich in den Abrechnungen oder Gutschriften keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ist jeweils zum Jahreswechsel möglich, diese Möglichkeit sollte zum Ende des Jahres auf jeden Fall geprüft werden.

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