Mandanteninfo Dezember 2024

Inhaltsübersicht

I    Jahressteuergesetz 2024
II    Weitere Informationen

I Jahressteuergesetz 2024

Bis zum Schluss war fraglich, ob sich das Hin und Her des letzten Jahres im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes wiederholt. In seiner Sitzung am 18. November hat der Deutsche Bundesrat diese Zitterpartie beendet und der Gesetzvorlage zugestimmt, das Gesetz ist nunmehr am 05. Dezember 2024 veröffentlicht und somit rechtswirksam. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick ausgewählter, wichtiger Änderungen, welche teilweise schon für das aktuelle Jahr zu beachten sind.

1 Änderungen Einkommensteuer

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen

Angehoben wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Durch die Änderung wird weiter klargestellt, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind.


Hinweis:

Das Gesetz regelt nunmehr ausdrücklich, dass die Begrenzung der Steuerbefreiung auf die Gesamtheit aller (befreiten) Photovoltaikanlagen auf eine Leistung von 100 kW (peak) eine Freigrenze darstellt. D. h. auch die marginale Überschreitung dieses Größenmerkmals führt zu einer vollständigen Versagung der Steuerbefreiung für alle Photovoltaikanlagen eines Steuerpflichtigen.

Anwendung:

Gilt für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

 

Erweiterung des Umfangs des zu übersendenden Datensatzes der e-Bilanz

Die gesetzliche Verpflichtung zur Übermittlung der sog. E-Bilanz soll auf die zugrunde liegenden Kontennachweise, das Anlagenverzeichnis sowie die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG und § 5a Abs. 4 EStG erstreckt werden. Die Übermittlungsverpflichtung für den Anlagenspiegel, die sich bislang zum Teil aus handelsrechtlichen Regelungen ergibt, wird jetzt ausdrücklich in § 5b Abs. 1 EStG geregelt. Jede für steuerliche Zwecke zu erstellende Bilanz ist ebenfalls von der Übermittlungspflicht umfasst. Das gilt auch für Anhang, Lagebericht, Prüfungsbericht und die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 S. 2 und § 5a Abs. 4 EStG.


Anwendung:

Die Übermittlungspflicht der Kontennachweise gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Die weiteren neuen Übermittlungspflichten finden erst für Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem 31.12.2027 beginnen.


Anpassung bei den Kinderbetreuungskosten

Ab dem Jahr 2025 wird die Begrenzung von zwei Dritteln der Aufwendungen auf 80 % der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten von 4.000 EUR je Kind auf 4.800 EUR je Kind erhöht.


Steuervergünstigung bei Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern

Zukünftig sollen nicht nur geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen aufgeschoben besteuert werden können, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden.

Beachten Sie:

Der Anteil an einem Konzernunternehmen soll jedoch nur dann steuerbegünstigt übertragen werden können, wenn die Schwellenwerte für ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) nach EG-Richtlinie auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden. Diese Schwellenwerte sind:

•    weniger als 250 Mitarbeiter und
•    ein Jahresumsatz von unter 50 Mio. EUR bzw.
•    eine Jahresbilanz von unter 43 Mio. EUR

Daneben darf die Gründung keines der Konzernunternehmen mehr als 20 Jahre zurückliegen.

Anwendung:

Die Regelung wird rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten.


Verlustverrechnungskreis bei Termingeschäften und Forderungsausfällen

Nach aktuellem Recht bestehen innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen unterschiedliche Verlustverrechnungskreisläufe. Verluste aus Termingeschäften sowie Verluste aus Forderungsausfällen können hiernach nur eingeschränkt und der Höhe nach nur bis zu 20.000 EUR p. a, mit verrechenbaren Überschüssen ausgeglichen werden. Einmalige hohe Verluste aus entsprechenden Termingeschäften (bspw. Optionsgeschäfte) und Forderungsausfällen (bspw. aus dem Verzicht auf eine nicht mehr werthaltige Gesellschafterforderung) konnten daher nur zeitlich gestreckt steuerlich geltend gemacht werden. Diese besonderen Verlustverrechnungskreise für Termingeschäfte und Forderungsausfälle werden nun vollständig aufgehoben. Bestehende Verlustvorträge aus Termingeschäften und Forderungsausfällen sollen in allen offenen Fällen uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar sein. Damit soll den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung Rechnung getragen werden.

Beachten Sie:

Unverändert hält der Gesetzgeber an dem gesonderten Verlustverrechnungskreis bei Aktien fest. D. h. Verluste aus entsprechenden Verkäufen von Aktien können zwar unbeschränkt, aber lediglich mit entsprechenden Überschüssen aus Aktiengeschäften verrechnet werden. Die Frage, ob dieser Verlustverrechnungskreis verfassungsrechtlich zulässig ist, liegt dem BVerfG bereits zur Entscheidung vor.

Anwendung:

Die Neuregelung gilt in allen offenen Fällen.


Anteile an Gesamthandsgemeinschaften

In seinem Urteil vom 26. September 2023 hatte der BFH entschieden, dass der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft nicht als anteilige Anschaffung eines zur Gesamthand einer Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks zu werten ist. Folge dieser (überraschenden) Entscheidung des BFH war, dass entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entsprechende Auseinandersetzungen von Erbengemeinschaften trotz Ausgleichzahlungen an die Miterben nicht zu einem Anschaffungsvorgang führten. In der Folge löste damit auch der entgeltliche Erwerb der Erbanteile nicht die zehnjährige Spekulationsfrist aus dem Erwerb eines Grundstücks (aus der Erbmasse) aus. Der somit von dem die Erbanteile erwerbenden Miterben nur kurze Zeit später realisierte Veräußerungsgewinn sei daher nicht steuerbar, so der BFH. Die Entscheidung wurde in der Beratungspraxis intensiv diskutiert, da hiermit ganz neue Aspekte in der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften eröffnet zu sein schienen. Doch der Gesetzgeber bereitet derartigen Überlegungen nun ein jähes Ende: Die Erwerbstatbestände zum Anlauf der Spekulationsfrist bei Grundstückserwerben werden auf den Erwerb von Anteilen einer (Erben-) Gemeinschaft erweitert.

Anwendung:

Die Regelung soll in allen offenen Fällen greifen. Damit wird der Gestaltungsidee des Erwerbs eines Anteils an einer Erbengemeinschaft ein Riegel vorgeschoben.


Abziehbarkeit von Unterhaltsaufwendungen

Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen bei Zahlung von Geldzuwendungen wird künftig nur durch Banküberweisung anerkannt. Bislang werden auch andere Zahlungswege zugelassen (z. B. Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (etwa im Falle eines Krieges) im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person.

Anwendung:

Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.


Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen, max. 1.200 EUR) ist der Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Das Gesetz sieht nun ausdrücklich vor, dass die Voraussetzung der unbaren Bezahlung auch bei der Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen gilt.

Anwendung:

Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2025.


Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren


Das JStG 2024 nimmt zwei Neuerungen im Rahmen der Eintrag auf der (elektronischen) Lohnsteuerkarte auf:

•    bei dauerndem Getrenntleben von Ehegatten/Lebenspartnern kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab dem Monat der Trennung als Freibetrag eingetragen werden;
•    die Frist für die Antragstellung des Lohnsteuerfreibetrags wir vom 01. Oktober des Vorjahres auf den 01. November des Vorjahres verschoben.

Anwendung:

Die Neuregelungen gelten ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes (05. Dezember 2024).


Erweiterung des Katalogs beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte

Als inländische Einkünfte i. S. d. beschränkten Einkommensteuerpflicht gelten zukünftig auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die für Zeiten der widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, soweit ohne die Freistellung die Arbeit während dieser Zeiten im Inland ausgeübt worden wäre. Damit soll eine Besteuerungslücke geschlossen werden.

Anwendung:

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.


Elektronische Beantragung von Kindergeld

Ab dem kommenden Jahr soll eine elektronische Beantragung von Kindergeld nur noch über einen gesonderten Datensatz erfolgen, welcher über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle übermittelt wird.

Beachten Sie:

Damit wird eine Beantragung des Kindergelds über eine E-Mail nicht mehr möglich sein. Zulässig soll jedoch weiterhin eine Beantragung in Papierform (Brief) sein.

Anwendung:

Gilt für Anträge, die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes eingehen.


Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets

Nicht umgesetzt wurde die ursprünglich beabsichtigte Einführung eines Mobilitätsbudgets für Arbeitnehmer mit der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung des geldwerten Vorteils durch den Arbeitgeber. Hierdurch sollte die Nutzung umweltfreundlicher Mobilitätsangebote (bspw. Car-Sharing, E-Scooter aber auch Reisen mit der Deutschen Bahn) steuerlich gefördert werden. Der Bundesrat hatte hier heftig gegen die Einführung einer solchen Pauschalierungsmöglichkeit interveniert.

2 Änderungen in der Umsatzsteuer

Definition der Werklieferung

Gesetzlich wird klargestellt, dass eine Werklieferung auch vorliegt, wenn der Unternehmer einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet. Fehlt es an der Beistellung, liegt keine Werklieferung, sondern eine Montagelieferung vor.

Beachten Sie:

Nur in den Fällen einer Werklieferung kommt es zu einem zu einem Übergang der Steuerschuldnerschaft (sog. reverse charge) mit einer entsprechenden Rechnungsangabe.

Anwendung:

Gilt ab Verkündung des Gesetzes.


Ort der sonstigen Leistung

Ebenfalls neu geregelt wird im Umsatzsteuergesetz (UStG), dass sämtliche auf virtuellem Weg erbrachten Dienstleistungen am Ort des Verbrauchs besteuert werden.

Beachten Sie:

Dies betrifft beispielsweise das Anbieten von Onlineschulungen oder das Streamen von Veranstaltungen.

Anwendung:

Gilt für Leistungen ab dem 01. Januar 2025


Unberechtigter Steuerausweis auf Gutschriften

Die Neuregelung bestimmt, dass eine Person zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann schuldet, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift erfolgt.

Hintergrund:

Der BFH hatte im Jahr 2021 geurteilt, dass eine Gutschrift mit unberechtigtem Steuerausweis noch keine Steuerschuld auslöst. Mit der Neuregelung wird nun die entsprechende Schädlichkeit gesetzlich festgeschrieben

Anwendung:

Gilt ab Verkündung des Gesetzes.


Reform der Kleinunternehmerregelung

Die Regelungen zum sog. umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer werden vollständig reformiert.
Die Umsätze eines Kleinunternehmers sind grds. steuerfrei. Bislang war hier eine Prognoseentscheidung für das laufende Jahr anzustellen. Diese Prognose entfällt ab dem kommenden Jahr völlig: Die Kleinunternehmerregelung greift zukünftig, wenn der Gesamtumsatz

•    Im Vorjahr 25.000 EUR nicht überschritten hat und
•    Im laufenden Jahr 100.000 EUR nicht überschreitet.

Hinweis:

Da die Änderungen bereits ab 2025 in Kraft treten sollen, ist der Umsatz 2024 bereits relevant. Bei Überschreiten der 100.000 EUR-Grenze kommt es darüber hinaus zu einem unterjährigen Wegfall der Kleinunternehmerregelung!

Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, darf der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 EUR nicht überschreiten. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind steuerfrei.

Hinweis:

Weiterhin möglich bleibt der freiwillige Verzicht auf die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung.


Absenkung der Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte

Der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte werden für das Jahr 2024 auf 8,4 % abgesenkt.
Für das Jahr 2025 ist eine weitere Absenkung auf 7,8 % geplant.

3 Weitere Änderungen

Erhöhung des Erbfallkostenpauschbetrags

Der Pauschbetrag beim Erwerb von Todes wegen wird von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht.

 

Steuerstundung bei Wohnimmobilien

Konnte die anfallende Erbschaft- oder Schenkungssteuer nur dann beglichen werden, wenn ein zu Wohnzwecken genutztes übertragenes Grundstück veräußert werden musste, so kann ein Antrag auf Stundung der Steuer bis zu 10 Jahren gewährt werden. Von der bisherigen Stundungsregelung wurden lediglich Grundstücke erfasst, die im Erwerbszeitpunkt bereits an Dritte zu Wohnzwecken vermietet wurden. Die Stundungsregelung wurde nun dahingehend erweitert, dass diese alle Grundstücke erfasst, die zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Erblasser/Schenker oder Erben/Beschenkten schließt die Inanspruchnahme der Stundungsregelung nicht mehr aus.

Anwendung:

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes.

 

Steuervergünstigungen bei der Grunderwerbsteuer

Die Steuervergünstigungen des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), die auf eine Gesamthand abzielen, finden seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zwar weiterhin Anwendung, allerdings befristet bis zum Jahr 2027. Da die entsprechenden Steuervergünstigungen, bspw. bei der Übertragung eines Grundstücks in das Vermögen einer Personengesellschaft, jedoch rglm. an eine 10-jährige Nachbehaltefrist geknüpft sind, entstanden hier in der Praxis Unsicherheiten, ob ggf. mit dem Beginn des Jahres 2027 ein entsprechender Sperrfristverstoß anzunehmen sei. Nunmehr wird im Gesetz ausdrücklich geregelt, dass allein das Inkrafttreten des MoPeG nicht zu einer Verletzung laufender Nachbehaltensfristen führt, die bis zum 31.12.2026 verwirklicht wurden.

Hinweis:

Damit können aktuelle Übertragungsvorgänge nun ohne Risiken eines drohenden Nachbehaltefristverstoß durch das Auslaufen der Übergangsregelung zum 31.12.2026 durchgeführt werden. Völlig offen ist derzeit, ob dann ab dem Jahr 2027 eine Reform des GrEStG erfolgen wird oder eine Fortschreibung des aktuellen Rechts.


Einführung einer Wegzugsbesteuerung bei Investmentanteilen


Investmentanteile im Privatvermögen werden zukünftig einer Wegzugsbesteuerung unterworfen, soweit ein unbeschränkt steuerpflichtiger Anleger unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 % der aus gegebenen Investmentanteile hält oder die Anschaffungskosten der Investmentanteile an dem Investmentfonds im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens 500.000 EUR betragen.


Anwendung:

Die Regelung soll erstmals für Fälle gelten, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem 31. Dezember 2024 endet bzw. die Investmentanteile nach diesem Datum unentgeltlich übertragen werden oder das Besteuerungsrecht Deutschlands ausgeschlossen oder beschränkt wird.

4 Achtung: Inflationsausgleichsprämie nur noch bis 31.12.2024 möglich!

Bereits seit Herbst 2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie (IAP) bis zu einem Betrag von 3.000 € gewähren. Voraussetzung ist, dass die IAP den Arbeitnehmern noch bis zum 31. Dezember 2024 zufließt. Ohne Bedeutung ist hingegen der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die IAP kann z.B. auch dann gewährt werden, wenn das Arbeitsverhältnis erst seit kurzem besteht.

Wer kann von der IAP profitieren?

Eine steuerfreie IAP können nur Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne erhalten. Hierzu zählen zum Beispiel:

•    Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit,
•    kurzfristig Beschäftigte,
•    Minijobber,
•    Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft,
•    Auszubildende,
•    Arbeitnehmer in Elternzeit,
•    Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist

Was gilt bei nahestehenden Personen?

Bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen muss insbesondere geprüft werden, ob die Gewährung einer IAP auch unter Fremden üblich wäre (Fremdvergleichsgrundsatz). Wird nur pro Forma ein Vertrag abgeschlossen, um die steuerfreie IAP zu erhalten (zum Beispiel „Gefälligkeitsverhältnis“), besteht kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis.

Vorsicht bei monatlicher Auszahlung!

Statt einer Einmalzahlung haben sich viele Arbeitgeber dazu entschieden, die IAP gleichmäßig auf den Begünstigungszeitraum zu verteilen und monatlich auszuzahlen. Dies führt bei der Auszahlung für den Monat Dezember 2024 zu einem Problem, wenn der Dezemberlohn (einschließlich der IAP) dem Arbeitnehmer erst nach dem 31. Dezember 2024 zufließt.
Da der Zufluss in diesem Fall außerhalb des Begünstigungszeitraums liegt, wird die gezahlte IAP steuer- und sozialversicherungspflichtig. Betroffene Arbeitgeber sollten daher dafür Sorge tragen, dass die im Dezemberlohn 2024 enthaltene IAP den Arbeitnehmern auch noch im Dezember zufließt.

II    Weitere Informationen

Auf unsere Internetseite (www.meyer-stb.com) erhalten Sie unter „Aktuelles“ auch zu anderen Themen aktuelle Informationen aus Rechtsprechung, Verwaltungsregelungen und Gesetzgebung


Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um eine abschließende und vollständige Darstellung und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

Die Kanzlei ist von Montag, den 23.12.2024 bis Dienstag, den 31.12.2024 geschlossen. Ab Donnerstag, den 02.01.2024 sind wir wieder erreichbar.

Wir wünschen Ihnen schöne Weihnachten, viel Glück und vor allem Gesundheit im neuen Jahr.

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