Mandanteninfo Februar 2025
Inhaltsübersicht
1. Vermietung: Sind Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten abziehbar?
2. Bilanz: Wie erfolgt die Ausbuchung einer Forderung ohne generellen Forderungs-verzicht?
3. Grundstücks- und Wohnbaunternehmen: Erweiterte Kürzung Gewerbesteuer
4. Steuerliche Meldepflicht für Kassensysteme ab dem 01.01.2025
5. Änderung Steuerberatergebührenverordnung – Erstellung und Versendung digitaler Rechnungen
6. Weitere Informationen
1. Vermietung: Sind Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten abziehbar?
Wenn ein Darlehen, das zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommen wurde, vorzeitig unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt wird, und das Grundstück weiterhin vermietet wird, kann die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
Hintergrund
Die Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von insgesamt fünf Immobilien. Sie kauften 2013 die Objekte X1 und X2 und nahmen dafür zwei Darlehen auf. Eine weitere Immobilie, Y, die den Steuerpflichtigen gehörte, diente als zusätzliche Sicherheit. Im Jahr 2020 verkauften sie diese Immobilie Y und lösten die Darlehen vorzeitig ab, weil die Bank keine andere Sicherheit statt Y akzeptieren wollte. Dies führte zu Vorfälligkeitsentschädigungen von 8.617 EUR und Bearbeitungskosten von 400 EUR. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht als Werbungskosten an.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) entschied, dass die Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden dürfen. Solche Zahlungen können als Werbungskosten gelten, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen. Wichtig ist das sogenannte "auslösende Moment" der Zahlung, was hier die vorzeitige Ablösung der Darlehen war. Da die Darlehen zur Finanzierung der vermieteten Objekte X1 und X2 aufgenommen wurden und die Objekte weiterhin vermietet werden, sind die Kosten als Werbungskosten anerkannt.
2. Bilanz: Wie erfolgt die Ausbuchung einer Forderung ohne generellen Forderungsverzicht?
Wenn eine Forderung im Insolvenzverfahren nicht mehr geltend gemacht wird, bedeutet das nicht, dass generell auf die Forderung verzichtet wird. Die Pflicht, die Verbindlichkeit in der Bilanz zu erfassen, bleibt bestehen. Das gilt auch, wenn nach dem Ende des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit besteht, die Forderung zum Beispiel bei neu entdecktem Vermögen des Schuldners durchzusetzen.
Hintergrund
Im Insolvenzverfahren bedeutet das Nichtgeltendmachen einer Forderung nicht automatisch, dass auf die Forderung generell verzichtet wird. Der Insolvenzverwalter einer GmbH hatte sich mit einem Gläubiger darauf geeinigt, die Forderungen im Insolvenzverfahren nicht weiter zu verfolgen. In der Steuerbilanz der GmbH wurde das Darlehen zuerst als Gewinn ausgebucht und der Gewinn in der Körperschaftssteuererklärung als steuerfrei behandelt. Das Finanzamt akzeptierte diese Steuerfreiheit nicht. Während des Einspruchsverfahrens legte der Kläger eine korrigierte Steuerbilanz vor, in der die Darlehensverbindlichkeit wieder aufgenommen wurde. Das Finanzamt argumentierte in seiner Entscheidung, dass der Verzicht auf die Anmeldung der Darlehensforderung zur Insolvenztabelle faktisch als Verzicht auf die Forderung zu betrachten sei. Daher müsse das Darlehen bei der GmbH ausgebucht und die Ausbuchung als Ertrag erfasst werden. Gegen diesen Körperschaftssteuerbescheid hat der Kläger Klage erhoben.
Entscheidung
Das Gericht entschied, dass die Verbindlichkeit nicht ertragswirksam aufzulösen ist. Eine Verbindlichkeit besteht rechtlich weiter, solange nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht. Ein Insolvenzverfahren endet nicht zwangsläufig mit der Liquidation, und es besteht die Möglichkeit, dass die Forderung bei nachträglich auftauchendem Vermögen des Schuldners wieder geltend gemacht werden kann. Daher bleibt die wirtschaftliche Belastung durch die Verbindlichkeit bestehen, auch wenn die Gesellschaft vermögenslos ist.
3. Grundstücks- und Wohnbaunternehmen: Erweiterte Kürzung Gewerbesteuer
Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags ist für Grundstücks- und Wohnungsunternehmen sehr wichtig, da sie oft dazu führt, dass keine Gewerbesteuer anfällt. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Diese Ausschließlichkeit ist zeitlich zu verstehen und nicht gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ende des Erhebungszeitraums verkauft.
Hintergrund
Die Klägerin, eine 2012 gegründete GmbH, war im Immobilienbereich tätig. 2013 erwarb sie ein Immobilienobjekt, das sie 2014 verkaufte. 2015 erwarb sie ein weiteres Objekt, das sie ebenfalls im selben Jahr verkaufte. Der Übergang des Besitzes war vertraglich auf den Beginn des 31.12.2016 festgelegt. Danach übte die GmbH nur noch andere Tätigkeiten aus. Das Finanzamt erlaubte die erweiterte Kürzung nicht. Das Finanzgericht erlaubte sie jedoch, da nachlaufende Tätigkeiten, die nicht zur Einkünfteerzielung dienen, unschädlich seien.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht.
Der Begriff der Ausschließlichkeit setzt voraus, dass das Unternehmen während des gesamten Erhebungszeitraums einer begünstigten Tätigkeit nachgeht. Wird nur während eines Teils des Erhebungszeitraums eine nicht begünstigte Tätigkeit ausgeübt, entfällt die erweiterte Kürzung für den gesamten Zeitraum. Wenn ein Unternehmer das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums verkauft und danach nur noch andere Tätigkeiten ausübt, fehlt es an der erforderlichen ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Die technisch bedingte Ausnahme bei einer Veräußerung zum 31.12. um 23:59 Uhr gilt nicht bei einer Veräußerung mit Beginn des 31.12.
4. Steuerliche Meldepflicht für Kassensysteme ab dem 01.01.2025
Ab dem 01.01.2025 ist eine neue Meldepflicht für Kassensysteme & Co. in Kraft getreten. Die Mitteilungspflicht betrifft hierbei grds. alle elektronischen Aufzeichnungssyteme, einschließlich sog. EU-Taxameter und Wegstreckenzähler. Hierbei ist im Einzelfall jedoch eine Übergangsfrist bis zum 01.07.2025 zu beachten. Die praktischen Einzelheiten sind daher nachfolgend zu betrachten.
Hintergrund:
Durch das sog. „Kassengesetz" wurde eine neue Regelung geschaffen. Hiernach müssen elektronische Aufzeichnungssysteme bereits ab dem 01.01.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Dadurch sollen Manipulationen an den digitalen Daten verhindert werden. Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat dem örtlich zuständigen Finanzamt durch Datenfernübertragung nachfolgende Informationen mitzuteilen:
• Name des Steuerpflichtigen,
• Steuernummer des Steuerpflichtigen,
• Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE),
• Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
• Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
• Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
• Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
• Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten.
Experten-Tipp:
Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung der Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme grds. gegen eine generelle Registrierkassenpflicht entschieden. Daher kann jedes Unternehmen auch eine offene Ladenkasse anstelle des Einsatzes eines elektronischen Kassensystems verwenden. Hierdurch kann eine Belegausgabepflicht grds. weiterhin verhindert werden.
Steuerliche Meldepflicht für Kassensysteme ab dem 01.01.2025
Das Mitteilungsverfahren für Kassensysteme steht ab dem 01.01.2025 zur Verfügung. Hierbei gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.07.2027. Eine Mitteilung von vor dem 01.07.2025 angeschafften elektronischen Aufzeichnungssystemen ist insoweit bis zum 31.07.2025 zu erstatten. Ab dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind hingegen innerhalb eines Monats nach Anschaffung mitzuteilen. Die steuerliche Meldepflicht findet bei Wegstreckenzählern hingegen nur Anwendung, sofern diese am oder nach dem 01.07.2024 erstmalig in den Verkehr gebracht wurden. Elektronische Aufzeichnungssysteme, die vor dem 01.07.2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, sind nur mitzuteilen, wenn die Meldung der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist. Ab dem 01.07.2025 angeschaffte oder mit einer TSE ausgerüstete:
• EU-Taxameter und
• Wegstreckenzähler,
sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Ausrüstung mit einer TSE mitzuteilen.
Experten-Tipp:
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht von Kassensystemen kann als Indiz dafür gewertet werden, dass steuerlichen Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurden. Dies kann z.B. eine Schätzung zur Folge haben.
Elektronische Kassensysteme vs. Registrierkassen
Elektronische bzw. computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen sind für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen und deren Abrechnung spezialisierte elektronische Aufzeichnungssysteme, welche eine Kassenfunktion haben. Eine Kassenfunktion haben elektronische Aufzeichnungssysteme dann, wenn diese der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen können. Dies gilt auch für vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen (elektronisches Geld wie z.B. Geldkarten oder virtuelle (Kunden-)Konten) sowie an Geldes statt vor Ort angenommener Gutscheine, Guthabenkarten, Bons und dergleichen.
5. Änderung Steuerberatergebührenverordnung – Erstellung und Versendung digitaler Rechnungen
Mit der Änderung wird die Möglichkeit geschaffen, Gebührenrechnungen künftig ohne weiteres allein digital zu erstellen und an die Mandanten zu übermitteln. Bislang waren die Rechnungen stets von den Berufsangehörigen manuell zu unterzeichnen. Eine Erstellung in Textform war hingegen nur möglich, wenn der Mandant dem vorher zugestimmt hatte - eine Anforderung, die im digitalen Zeitalter nicht mehr zeitgemäß erschien. Die Neuregelung ist Teil der Bürokratieentlastungsverordnung, die aktuell im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und auch bereits in Kraft getreten ist (BGBl. 2024 I Nr. 411 vom 13.12.2024). Sie spart Zeit, optimiert Prozesse und erfüllt moderne Mandantenerwartungen. Zudem ermöglicht sie die Nutzung von E-Rechnungen und stärkt nachhaltige Kanzleistrukturen.
Was bedeutet die Änderung in rechtlicher Hinsicht?
Die Textform ist erfüllt, solange die Erklärung lesbar ist und der Empfänger sie öffnen sowie nachvollziehen kann. Zusätzlich erlaubt die Änderung, dass Rechnungen im Auftrag des Steuerberaters auch von Dritten wie beispielsweise durch spezialisierte Abrechnungsstellen erstellt werden dürfen. Diese Flexibilisierung soll dem Berufsstand ebenfalls helfen, den Kanzleialltag praxisgerecht zu organisieren und soll neue Möglichkeiten zur Prozessoptimierung eröffnen.
6. Weitere Informationen
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Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um eine abschließende und vollständige Darstellung und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
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