Mandanteninfo Januar 2024

1. Wachstumschancengesetz wurde am
18. 01.2024 verabschiedet und tritt am 01.03.2024 in Kraft


Folgende Verbesserungen sollen mit dem Gesetz in Kraft treten:

• Einführung einer Klimaschutzinvestitionsprämie
• Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 €
• Wiedereinführung der degressiven AfA (2,5-faches der linearen AfA)
• Anhebung der Grenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken auf 50 €
• Anhebung der Grenzen für Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten bei der Umsatzsteuer auf 800.000 € Umsatz
• Anhebung der steuerlichen und handelsrechtlichen Buchführungsgrenze auf 800.000 € Umsatz
• Anhebung maßgeblicher Bruttolistenpreis für Förderung Privatverbrauch von E-Fahrzeugen auf 70.000 €
• Steigerung der Attraktivität der Thesaurierungsbesteuerung
• Ausdehnung der Regelungen zum Verlustabzug
• Anhebung der Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand
• Erhöhung Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer
• Ausweitung der Forschungszulage
• Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau


Die Details der Änderungen sind noch nicht noch nicht bekannt. In einer der nächsten Mandanten Info`s werden näher auf die Änderungen eingehen.

Es sollen auch die folgenden geplanten Verschärfungen in Kraft treten:


• Strengere Anforderungen an den Nachweis einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer
• Bewertung der Einlagen „junger Wirtschaftsgüter“ mit dem Teilwert
• Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen
• Ausdehnung beschränkter Erbschaftsteuerpflicht auf Vermächtnisse von Inlandsvermögen und Möglichkeit steuerfreier Zuwendungen über ein KGaA-Modell
• Vorzeitiger Wegfall des ermäßigten Steuersatzes für Gas- und Wärmelieferungen schon zum 29.02.2024
• Konkrete zeitliche Vorgaben zur Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung


Entwarnung kann aber hinsichtlich der steuerlichen Folgen aus der MoPeG-Reform gegeben werden. Die diesbezüglich vorgesehenen Änderungsvorschläge wurden vom umstrittenen WC-Gesetz auf das unproblematische (und mittlerweile schon verabschiedete) Kreditzweitmarktförderungsgesetz ausgegliedert. D.h. diese Maßnahmen treten wie geplant zum 01.01.2024 in Kraft. Das betrifft insbesondere die Sicherstellung der Weitergeltung bestimmter Steuerbefreiungen bei der Grunderwerbsteuer. Ebenfalls über den „Umweg“ des Kreditzweitmarkförderungsgesetz konnten folgende Punkte aus dem WC-Gesetz umgesetzt werden.


• Verschärfungen bei der Zinsschranke
• Verzicht auf die Besteuerung der Erdgas-Wärme-Soforthilfe Dezember 2022

 

2. Ermäßigter Steuersatz für Gaststätten


Als steuerliche Entlastungsmaßnahme für die Gastronomie hatte der Gesetzgeber durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz zunächst auf vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 ausgeführte Restaurant- und Verpflegungs-dienstleistungen, soweit es sich um die Abgabe von Speisen handelt, die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes zugestanden. Diese befristete Steuerermäßigung wurde noch zweimal verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2023. Trotz erheblicher Widerstände aus den Gastronomieverbänden läuft die Umsatz-steuerermäßigung nun zum 31.12.2023 aus.
Damit ist ab 01.01.2024 auf die Speisen- und Getränkeabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (wieder) der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden.


Beachten Sie: Maßgebend für die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes ist allein der Zeitpunkt des Umsatzes. Für Restaurantleistungen bis zum 31.12.2023 um 24:00 Uhr gilt also noch der ermäßigte Steuersatz von 7 %.
Keine Änderung erfolgt bei der Lieferung von Speisen („zum Mitnehmen“) – hier bleibt es auch im Jahr bei der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes!

Hinweis zu Restaurantgutscheinen

Was gilt bei der Einlösung von Restaurantgutscheinen im Jahr 2024, wenn diese Gutscheine schon im Jahr 2023 (oder früher) ausgegeben wurden?
Im Regelfall werden Restaurantgutscheine als sog. Mehrzweckgutscheine ausgegeben, d.h. der Gast kann sich für den Gutschein „auf der Speisekarte bedienen“. Dann erfolgt für steuerliche Zwecke die Ausführung des Umsatzes erst bei Einlösung des Gutscheins gegen Speisen und Getränke – es gilt dann also der Regelsteuersatz von 19 %.
Nur wenn der Gutschein als sog. Einzweckgutschein ausgegeben wurde – also für ein ganz bestimmtes Essen – dann erfolgt schon mit der Gutscheinausgabe für Zwecke der Umsatzsteuer die entsprechende Bewirtung. In diesem Fall profitieren Gastwirte also, auch wenn die Leistung im Restaurant erst im Jahr 2024 erfolgt, noch von dem ermäßigten Steuersatz i.H. von 7 %.

3. Betriebsveranstaltungen und der Freibetrag von 110 €


Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, etwa Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern und Jubiläumsfeiern.


Beachten Sie: Eine Betriebsveranstaltung muss immer allen Betriebsangehörigen einer organisatorischen Einheit des Unternehmens offenstehen. Treffen z. B. der nur engsten Mitarbeiter der Unternehmensführung erfüllen diese Voraussetzung grds. nicht.

3.1.1 Ertragsteuerliche Folgen


Aufwendungen des Arbeitgebers bis zu einem Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer stehen im eigenbetrieblichen Interesse und sind daher nicht lohnsteuerpflichtig. Sollte dieser Freibetrag überschritten werden, führt jedoch dieser übersteigende Betrag zu einem entsprechenden Lohn der Arbeitnehmer.
Die Berechnung des Freibetrags erfolgt hierbei nur für teilnehmende Arbeitnehmer, für Begleitpersonen (z. B. Ehepartner) ist kein zusätzlicher Betrag von 110 € anzusetzen.


Hinweis: Nehmen an einer Betriebsveranstaltung zusätzlich Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer teil, sind die anteiligen Aufwendungen für diese Personen nach den Regelungen des Bewirtungsaufwands für geschäftliche Bewirtungen nur mit 70 % des Aufwands und ohne Berücksichtigung des Freibetrags von 110 € als Betriebsausgabe abzugsfähig

3.1.2 Umsatzsteuerliche Folgen


Anderes gilt jedoch bei der Umsatzsteuer und somit dem Vorsteuerabzug des Arbeitgebers aus den Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung: Übersteigen diese den Betrag von 110 € je Arbeitnehmer (incl. MwSt), dann ist nach aktueller Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) der Vorsteuerabzug des Arbeitgebers vollständig zu versagen!
Ein Vorsteuerabzug des Arbeitgebers soll bei einer Betriebsveranstaltung nur dann möglich sein, wenn die bezogenen Leistungen nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt sind. Bei Überschreiten der 110 €-Grenze soll jedoch die private Veranlassung im Vordergrund stehen.

4. Seit dem 01.01.2024 gilt das MoPeG!

Zum 01. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, BGBl. 2021 I, 3436) in Kraft getreten. Es gilt als fundamentale Reform des Gesellschaftsrechts der Personengesellschaften.


Beachten Sie: Das Gesetz gilt ohne Übergangsregelung auch für bestehende Gesellschaften.

4.1.1 Neues Gesellschaftsregister für GbR

Eine wesentliche praktische Änderung ist die Einführung eines gesonderten Gesellschaftsregister für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).
Folgende Angaben werden im Register hinterlegt:

1. Angaben zur Gesellschaft:
• Name,
• Sitz und
• Anschrift, in einem Mitgliedstaat der europäischen Union;

2. folgende Angaben zu jedem Gesellschafter:
• wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist: dessen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort;
• wenn der Gesellschafter eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist: deren Firma oder Name, Rechtsform, Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständiges Register und Registernummer;

3. Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter;

4. Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Eine entsprechend eingetragene Gesellschaft darf dann den Namenszusatz „„eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder die Kurzform „eGbR“ führen.


Hinweis: Die Eintragung in das Gesellschaftsregister erfolgt über einen Notar. Der Gesellschaftsvertrag einer GbR bedarf jedoch nach wie vor keiner Beurkundung. Bei einer GbR mit 2 Gesellschaftern muss hier mit ca. 300 € Eintragungsgebühr gerechnet werden.

4.1.2 Wichtiger Hinweis für Immobilien-GbR`s


Grds. ist die Eintragung für die GbR ein Wahlrecht. Allerdings kommt es bei Immobilien-GbR´s zu einer faktischen Eintragungspflicht, da die Regelungen der Grundbuchordnung (GBO) geändert wurden.
• Der Erwerb, die Veräußerung oder die Verfügung über Grundstücksrechte durch eine GbR ist nur wirksam, wenn die Eintragung im Grundbuch erfolgt.

• Ab 1. Januar 2024 können Grundstücksrechte im Grundbuch allerdings nur noch eingetragen werden, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Dies bedeutet: Ohne Eintragung im Gesellschaftsregister ist z.B. der Eigentumserwerb an einem Grundstück nicht mehr möglich.

Wichtig: Für eine GbR, die bereits im Grundbuch eingetragen ist, besteht jedoch keine unmittelbare Pflicht, sich am 1. Januar 2024 im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Die Eintragung muss aber spätestens dann erfolgen, wenn eine Veränderung im Grundbuch notwendig wird.

4.1.3 Grunderwerbsteuer – kein Handeln in 2023 notwendig!


Im Zusammenhang mit dem Übergang zum MoPeG wurde heftig diskutiert, ob nunmehr die Begünstigungen bei der Übertragung von Immobilien auf oder von Personengesell-schaften ab dem 01. Januar 2024 nicht mehr greifen.
Teilweise wurde hier geraten, dass entsprechende Übertragungen von Immobilien unbedingt noch im aktuellen Jahr 2023 erfolgen sollten.
Hier kann nunmehr definitiv Entwarnung gegeben werden! Der Gesetzgeber hat durch die „Ausgliederung“ einiger Regelungen aus dem WC-Gesetz hier für Rechtssicherheit gesorgt. Entsprechende Übertragungen, z. B. im Rahmen der Errichtung eines Familienpools in der Rechtsform einer GbR oder KG bleiben auch zukünftig begünstigt! Der Gesetzgeber hat die Anwendung dieser Regelungen bis zum Jahr 2027 verabschiedet – es bleibt also genügend Zeit, hier ohne Hast und Eile zu agieren. Gerne unterstützen wir Sie hier in der Umsetzung entsprechender Vorhaben.

5. Erhöhung der Mindestlohn und Minijob-Grenze


Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze an den Mindestlohn gekoppelt. Das heißt: Steigt der Mindestlohn, steigt automatisch auch die Minijob-Grenze.
Zum 1. Januar 2024 wird der allgemeine gesetzliche Mindestlohn per Gesetz auf 12,41 € pro Stunde angehoben (bisher: 12,00 €). In der Folge steigt die Entgeltgrenze für Minijobs auf 538 € (bisher: 520 €). Die Midijob-Grenze bleibt 2024 unverändert bei 2.000 €.

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