Mandanteninfo Januar 2025

Inhaltsübersicht

1.    Niedrig verzinsliche Darlehen – schenkungsteuerpflichtige Zuwendung
2.    Dienstwagen – Kürzung des geldwerten Vorteils um selbst getragene Kosten
3.    Unwirksame AGB: Bank muss Kontoführungsgebühren zurückerstatten.
4.    Vorsteuerabzug? – Photovoltaikanlage nicht geliefert
5.    Diskriminierung Teilzeitbeschäftigte – Überstundenregelung
6.    Weitere Informationen

1. Niedrig verzinsliche Darlehen – schenkungsteuerpflichtige Zuwendung

In niedrig verzinslichen Darlehen liegt die Gefahr der Annahme einer schenkungsteuer-pflichtigen freigebigen Zuwendung. Bei Darlehensgewährung auf unbestimmte Zeit ist der Zinsvorteil auf Grundlage eines Zinssatzes von 5,5 % zu ermitteln, es sei denn, es steht ein anderer Zinssatz fest. Auch ein niedrigerer Vergleichszinssatz der Bundesbank kann als marktüblicher Wert herangezogen werden.


Hintergrund

Der Erblasser A, der 2007 verstarb, hinterließ sein Erbe seiner Schwester B als Vorerbin und seinem leiblichen Sohn als Nacherbe. Die minderjährige uneheliche Tochter C des Erblassers wurde im Testament nicht berücksichtigt und hatte einen Pflichtteilsanspruch von ca. 2 Millionen Euro. In einem Prozessvergleich einigte sich C, vertreten durch einen Ergänzungspfleger, mit dem Sohn auf einen Darlehensvertrag zu einem Zinssatz von 1 %. Das Darlehen galt rückwirkend ab dem 1.1.2016 als ausgezahlt, obwohl es erst am 23.03.2017 durch einen amtsgerichtlichen Beschluss wirksam wurde. Die Darlehenshöhe betrug nach Abzug von Vorzahlungen ca. 1,875 Millionen Euro. Das Finanzamt sah in der niedrigen Verzinsung eine freigebige Zuwendung, da der marktübliche Zinssatz (5,5 %) deutlich höher war und stufte das Darlehen als steuerschädliche Schenkung ein.


Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht ein Darlehen mit einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz als freigebige Schenkung an. Statt des üblichen Zinssatzes von 5,5 % wurde ein niedrigerer Zinssatz zur Berechnung des Zinsvorteils verwendet. Ein solches Darlehen wird als freigebige Zuwendung betrachtet, da es teilweise unentgeltlich gewährt wird. Der BFH entschied, dass sowohl die Schwester des Klägers als auch der Rechtsanwalt als Ergänzungspfleger bei einem Zinssatz von 1 % bewusst war, dass das Darlehen teilweise unentgeltlich war. Wichtig ist, dass der subjektive Wille zur Freigebigkeit vorhanden ist, unabhängig davon, ob der Ergänzungspfleger zivilrechtlich korrekt handelte. Bei niedrig verzinsten Darlehen wird die schenkungsteuerliche Zinsdifferenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem Zinssatz nach § 15 Abs. 1 BewG berechnet. Dieser Zinssatz beträgt in der Regel 5,5 %, es sei denn, es steht ein anderer Wert fest. Im vorliegenden Fall nahm der BFH einen anderen Zinssatz von 2,81 % an.

2. Dienstwagen – Kürzung des geldwerten Vorteils um selbst getragene Kosten

Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären.

Hintergrund

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2017 u.a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er hat einen Dienstwagen, den er auch privat nutzt. Die private Nutzung ermittelt er mithilfe der 1%-Methode. In seiner Steuererklärung wollte er den geldwerten Vorteil, um verschiedene Kosten senken.

Dazu gehören:

•    Maut, Fähr, Benzin- und Parkkosten
•    Abschreibung für einen selbst angeschafften Fahrradträger

Diese Ausgaben entstanden durch private Urlaubsreisen und Fahrten. Das Finanzamt hat die Senkung des geldwerten Vorteils abgelehnt. Auch das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Mannes abgewiesen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt und die Revision zurückgewiesen. Er entschied, dass die privaten Kosten, die der Mann getragen hat, den geldwerten Vorteil nicht mindern.

Die aktuelle Rechtslage besagt:

•    Der geldwerte Vorteil kann nur dann gemindert werden, wenn er an den Arbeitgeber Zahlungen für diese Nutzung leistet.
•    Der geldwerte Vorteil besteht im Wert der Nutzung, abzüglich des gezahlten Nutzungsentgelts.

Die speziellen Aspekte des Falles:

•    Der Mann hat Kosten übernommen, die keine vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelte sind.
•    Diese Kosten werden rechtlich nicht als Übernahme durch den Arbeitgeber eingeschätzt, die den Vorteil mindern könnten.
•    Kosten wie Maut- und Fährgebühren oder die Abschreibung des Fahrradträgers gelten als unabhängige geldwerte Vorteile, die nicht durch die 1 %-Regelung abgedeckt sind.

Zusammenfassend bedeutet das, dass solche selbst getragenen Aufwendungen den privaten Vorteil nicht reduzieren können.

3. Unwirksame AGB: Bank muss Kontoführungsgebühren zurückerstatten

Eine Sparkasse änderte ihre AGB bezüglich der Kontoführungsgebühren. Ein Bankkunde zahlte diese mehr als 3 Jahre lang, ohne der Änderung zugestimmt zu haben, dann verlangte er die Rückzahlung. Zu Recht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Hintergrund

Ein Kunde einer Sparkasse hatte im Oktober 2017 eine Information von seiner Bank erhalten, dass ab dem 1. Januar 2018 für seine Konten Gebühren anfallen würden.

Diese betrugen

•    3,50 EUR pro Monat für die Kontoführung, sowie
•    6 EUR pro Jahr für die Karte.

Der Kunde schloss eines der Konten, stimmte aber den neuen Gebühren für das verbleibende Konto nie zu. Trotzdem wurden die Gebühren regelmäßig von seinem Konto abgebucht. Im Juli 2021, also mehr als drei Jahre später, forderte er die Rückzahlung von 192 EUR, die ihm in dieser Zeit abgezogen wurden, was von den Vorinstanzen abgelehnt wurde.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem Kunden Recht: Die Sparkasse muss die gezahlten Entgelte zurückerstatten.

Die allgemeine Rechtslage sieht vor, dass Girokontonutzungen für die meisten Menschen essenziell sind, um am wirtschaftlichen und sozialen Leben teilzunehmen. Nur weil ein Girokonto weiter genutzt wird, bedeutet das nicht, dass der Kunde den neuen Bedingungen zugestimmt hat.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) müssen von Kunden ausdrücklich akzeptiert werden, damit sie gelten. Klauseln in AGB, die eine Zustimmung fiktiv annehmen, sind nicht zulässig.

Im konkreten Fall bedeutete das:

•    Die fiktive Annahme, dass der Kunde stillschweigend zugestimmt hat, da er die Gebühren über mehr als drei Jahre hinweg bezahlt hat, war ungültig.
•    Die Sparkasse kann nicht behaupten, dass die Gebührenerhebung rechtmäßig war, nur weil der Kunde keine Widersprüche erhoben hat.

4. Vorsteuerabzug? – Photovoltaikanlage nicht geliefert

Aus einer Anzahlungsrechnung muss hervorgehen, dass über eine noch nicht ausgeführte Leistung abgerechnet wird. In diesem Fall kann ein Vorsteuerabzug selbst dann in Betracht kommen, wenn der bezahlte Gegenstand tatsächlich nicht geliefert wird.

Hintergrund

Die Klägerin war Betrügern aufgesessen und hatte Zahlungen für eine Photovoltaikanlage geleistet, die tatsächlich nie geliefert worden war (Schneeballsystem). Sie wollte den Vorsteuerabzug aus 2 Rechnungen, jeweils vom 22.12.2010.

Das "Modell" sah vor, dass die Klägerin die Anlage erwarb und an einem bestimmten Anlagestandort zu einem festen Pachtzins für eine feste Laufzeit an vorbestimmte Pächter überließ. In späteren Strafprozessen wurde festgestellt, dass tatsächlich keine Anlage vorhanden war.

Während eine der Rechnungen an die Klägerin den Vermerk "Vorauskasse" aufwies, enthielt die andere Rechnung lediglich den Hinweis "Das Rechnungsdatum entspricht dem Leistungsmonat".

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug letztlich aus beiden Rechnungen, da die Klägerin keine Verfügungsmacht an der Photovoltaikanlage erlangt hatte und somit auch keine Lieferung vorliegen würde.

Entscheidung

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Während die Rechnung mit dem Vermerk "Vorauskasse" die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist dies bei der anderen Rechnung nicht der Fall, da diese nicht als Anzahlungsrechnung ausgestellt wurde und der Klägerin deshalb der Vorsteuerabzug mangels Verschaffung der Verfügungsmacht zu versagen war.

Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung des Umsatzes entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Der Eintritt des Steuertatbestands darf zum Zeitpunkt der Anzahlung bzw. Vorauszahlung nicht "unsicher" sein.

In der Rechnung über eine Anzahlung muss kenntlich gemacht werden, dass über eine noch nicht ausgeführte Leistung abgerechnet wird, weil die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen sollen.

5. Diskriminierung Teilzeitbeschäftigte – Überstundenregelung

Eine tarifliche Regelung, die für Überstundenzuschläge das Überschreiten der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte. Betroffene Arbeitnehmerinnen haben zudem eine Entschädigung wegen mittelbarer Geschlechtsdiskriminierung.

Hintergrund

Eine Pflegekraft arbeitete in Teilzeit mit 40 % für einen ambulanten Dialyseanbieter. Laut Tarifvertrag sind Überstunden, die über die reguläre monatliche Arbeitszeit einer Vollzeitkraft hinausgehen und nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, mit einem 30% Zuschlag zu vergüten. Alternativ zu einer Auszahlung des Zuschlags ist eine Honorierung durch entsprechende Zeitgutschriften im Arbeitszeitkonto vorgesehen.

Doch der Arbeitgeber hielt sich bei der Teilzeitkraft nicht an diese Regelung: Die Pflegekraft hatte bis März 2018 ein Arbeitsguthaben von 129 Stunden und 24 Minuten, ohne eine entsprechende Vergütung oder Zeitgutschrift zu erhalten.

Sie fühlte sich benachteiligt und argumentierte, dass Teilzeitbeschäftigte ungerecht behandelt werden, da es keinen anteiligen Überstundenzuschlag für Teilzeitkräfte gibt. Zudem sah sie eine indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, da 90 % der Teilzeitkräfte Frauen sind. Sie verklagte ihren Arbeitgeber und verlangte eine Zeitgutschrift von 38 Stunden und 49 Minuten sowie eine Entschädigung.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab der Pflegekraft in ihrem Anliegen Recht und gewährte ihr die geforderte Zeitgutschrift. Zudem wurde dem Arbeitgeber auferlegt, eine Entschädigung in Höhe von 250 EUR zu zahlen.

Das Gericht stellte fest:

1.    Die bestehende Tarifregelung benachteiligt Teilzeitkräfte, da sie keinen anteiligen Überstundenzuschlag bietet. Dadurch verstößt sie nicht nur gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten, sondern auch gegen das allgemeine Prinzip der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz.

2.    Ein gerechtfertigter Grund für diese Ungleichbehandlung war nicht erkennbar. Teilzeitbeschäftigte erbringen die gleiche Arbeit wie Vollzeitkräfte und sollten daher auch für geleistete Überstunden entsprechend vergütet werden.

3.    Der Entschädigungsbetrag soll sowohl den immateriellen Schaden der Betroffenen ausgleichen als auch eine abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber entfalten.

6. Weitere Informationen

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Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um eine abschließende und vollständige Darstellung und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

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