Mandanteninfo Januar 2026

Inhaltsübersicht

1.    Steueränderungsgesetz
2.    Aktivrentengesetz
3.    Weitere Informationen

1. Steueränderungsgesetz

Neben der im nächsten Kapitel folgenden Aktivrente hat der Bundestag am 04.12.2025 das Steueränderungsgesetz mit einigen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf und auch Neuerungen gegenüber den Vorschlägen des Bundesrates verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates wird für den 19.12.2025 erwartet. Ob diese Zustimmung erfolgen wird, steht allerdings noch zur Debatte.

1.1 Änderungen Einkommensteuer

Steuerbefreiung für Prämien bei Olympischen Spielen

Eine für die deutschen Sportlerinnen und Sportler sehr erfreuliche Botschaft zur Weihnachtszeit. Die Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe sollen steuerfrei gestellt werden.

Kostendeckel für die Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland

Nachdem der BFH die Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland anhand der altbekannten 60 m² Grenze „gekippt“ hatte, musste die Finanzverwaltung eine neue Grenze einführen.

Dies geschieht nun über eine Gesetzesänderung und die Einführung einer neuen Höchstgrenze von 2.000 € mtl.

Der Höchstbetrag für die Wohnung im Ausland gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses nach Bundesbesoldungsgesetz als notwendig anerkannt worden sind.

Anhebung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale soll nunmehr bereits ab dem 1. Entfernungskilometer auf 0,38 € erhöht werden.
Dies gilt ebenfalls für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

Wichtig

Die Höhe der pauschalen Kilometersätze bei den Reisekosten verbleibt hingegen unverändert bei 0,30 € je km.

Gewerkschaftsbeiträge neben dem Werbungskostenpauschbetrag

Als einzige Werbungskosten sollen Gewerkschaftsbeiträge zukünftig neben dem Werbungskostenpauschbetrag gewährt werden, d.h. diese mindern den Werbungskostenpauschbetrag zukünftig nicht mehr bzw. werden nicht mehr mit diesem verrechnet, sofern die übrigen Werbungskosten zu einer Überschreitung nicht ausreichend sind.

Verdopplung bei den Parteispenden

Aus Gründen der Inflationsbereinigung sollen die Höchstbeträge für Parteispenden jeweils verdoppelt werden, d.h. im Rahmen der Steuerermäßigung sollen zukünftig anstelle von 825 € bzw. 1.650 € bis zu 1.650 € bzw. 3.300 € und im Rahmen des Sonderausgabenabzugs anstelle von 1.650 € bzw. 3.300€ nunmehr bis zu 3.300 € bzw. 6.600 € berücksichtigungsfähig sein.

Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen

Die vorgesehenen Änderungen bei der Pauschalierung von Betriebsveranstaltungen beruhen auf unliebsamer BFH-Rechtsprechung, welche nun durch eine Gesetzesänderungen wieder „eingefangen“ werden soll.

Das Tatbestandsmerkmal des „Offenstehens der Veranstaltung für alle“ wird nun ergänzt, sodass die Verwaltungsauffassung künftig wieder gelten wird.

Hinweis

Die Pauschalbesteuerung von „Führungskräfteveranstaltungen“ und Ähnlichem wird demnach nicht mehr mit 25 % Steuersatz und sv-frei möglich sein, sondern wieder nur mit 30 % Steuersatz und sv-pflichtig.

Entfristung der Mobilitätsprämie

Die bislang bis 2026 befristete Mobilitätsprämie soll nunmehr entfristet werden.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Der Verweis auf die De-minimis-Verordnung soll aktualisiert werden, was der Umsetzung der Vorgaben der neu gefassten De-minimis-Verordnung dienen soll.

Anhebung der Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale soll von aktuell noch 3.000 € auf 3.300 € angehoben werden.

Anhebung der Ehrenamtspauschale

Ebenso soll die Ehrenamtspauschale von derzeit 840 € auf 960 € angehoben werden.

Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Land und Forstwirtschaftliche Einkünfte

Die bisherige Regelung enthält Tatbestände, welche die Tarifermäßigung ausschließen.

Ein Ausschlussgrund ist dabei der Verlustrücktrag aus einem Veranlagungszeitraum des zweiten Betrachtungszeitraums in einen Veranlagungszeitraum des ersten Betrachtungszeitraums. Die bisherige Fassung berücksichtigt nicht die Fallkonstellation, in der ein Verlust des ersten Veranlagungszeitraums des zweiten Betrachtungszeitraums in den vorletzten Veranlagungszeitraum des ersten Betrachtungszeitraums zurückgetragen wird. Dies soll nun angepasst werden.

1.2 Änderungen Umsatzsteuer

Senkung des Steuersatzes in der Gastronomie

Der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie soll ab dem 01.01.2026 dauerhaft von derzeit 19 % auf 7 % gesenkt werden.

Hinweis für betroffene Gastronomen:

Hier sind entsprechende Umstellungen bei den elektronischen Registrierkassen erforderlich.

Anhebung der Durchschnittssatzgrenze

Die Umsatzgrenze für die Inanspruchnahme des Durchschnittssteuersatzes von 7 % für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) soll parallel zur Erhöhung der Freigrenze aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (siehe unten) auf 50.000 € erhöht werden.

1.3 Änderungen in der Abgabenordnung

E-Sport

In den Katalog der gemeinnützigen Zwecke soll der E-Sport aufgenommen werden.

Zeitnahe Mittelverwendung

Die Freigrenze zur Pflicht der zeitnahen Mittelverwendung soll von bisher 45.000 € auf 100.000 € angehoben werden.

PV-Anlagen als steuerlich unschädliche Betätigung

Das Betreiben einer PV-Anlage soll unschädlich werden und nicht mehr bei der Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb berücksichtigt werden.

Freigrenze für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Die Freigrenze soll von aktuell 45.000 € auf 50.000 € angehoben werden.

Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen

Die Freigrenze für sportliche Veranstaltungen soll ebenfalls von aktuell 45.000 € auf 50.000 € angehoben werden.

Verzicht auf Anhörung in bestimmten Fällen

Derzeit ist eine Anhörung durchzuführen, wenn die in der Steuererklärung erklärten Daten von den vorliegenden elektronischen Daten der Mitteilungspflichtigen abweichen. Bei Prüfungen wurde festgestellt, dass die Daten in keinem Fall fehlerhaft waren. Daher soll in diesem Fall auf die Anhörung verzichtet werden.

2. Aktivrentengesetz

Der Bundestag hat am 05.12.2025 das Aktivrentengesetz beschlossen. Es wird erwartet, dass der Bundesrat seine erforderliche Zustimmung im Rahmen der Sitzung am 19.12.2025 erteilt. Kernpunkt ist die geplante Neuregelung in § 3 Nr. 21 EStG-E.

Durch die vorgesehene Regelung zur Aktivrente können sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Die Begünstigung greift unabhängig davon, ob die betroffenen Personen daneben eine Rente beziehen oder den Rentenbezug aufgeschoben haben. Selbständig tätige Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler können von der Regelung nicht profitieren.

Zu beachten ist, dass die Einnahmen zwar bis zu 2.000 € im Monat steuerfrei sind. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen für den Arbeitnehmer jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen an. Für den Arbeitgeber fallen die Sozialversicherungsbeiträge für sämtliche Versicherungszweige nach den allgemeinen Grundsätzen an.

(Vereinfachtes) Beispiel zur Verdeutlichung:

Ein der Krankenversicherungspflicht (inkl. Zusatzbeitrag) unterliegender (nicht kinderloser) Aktivrentner erhält monatlich 2.000 € Entgelt.

Für den Arbeitnehmer entsteht folgende Abgabenlast:

• Krankenversicherung (z.B.): 8,75%
• Pflegeversicherung: 1,8%

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen für den Arbeitnehmer nicht an. Auch Beiträge zur Rentenversicherung fallen für den Arbeitnehmer i.d.R. nicht an. In Summe entspricht die Abgabenlast hier 10,55% bzw. 211 €.

Für den Arbeitgeber ergibt sich folgende Belastung:

• Krankenversicherung (z.B.): 8,75%
• Pflegeversicherung: 1,8%
• Arbeitslosenversicherung: 1,3%
• Rentenversicherung: 9,3%

In Summe entspricht dies einer Abgabenlast von 21,15% bzw. 423 €.

Häufige Fragen zur Aktivrente

Frage 1: Können Beamte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze für einen privaten Arbeitgeber tätig werden, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

JA. Das ist möglich, wenn der private Arbeitgeber RV-Beiträge nach den in § 3 Nr. 21 EStG-E genannten Normen tragen muss.

Frage 2: Können beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze für ihre Gesellschaft weiterarbeiten, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

NEIN. Es liegt kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vor. Die GmbH muss keine RV-Beiträge tragen

Frage 3: Können Minijobber, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter arbeiten, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

NEIN. Es scheitert daran, dass der Arbeitgeber keine RV-Beiträge nach den in § 3 Nr. 21 EStG-E genannten Normen schuldet. Das gilt auch, wenn der Minijobber auf die RV-Befreiung verzichtet und selbst RV-Beiträge leistet.

Frage 4: Können Beschäftigte im Übergangsbereich (Midijobber) unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?
JA. Das ist möglich. Der Arbeitgeber schuldet hier RV-Beiträge nach den in § 3 Nr. 21 EStG-E genannten Normen.

Frage 5: Können nahe Angehörige, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Arbeitnehmer tätig werden, unter die Regelungen zur steuerfreien Aktivrente fallen?

JA. Das ist möglich. Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich (und steuerrechtlich) anerkannt wird. Insbesondere sind hier fremdübliche Vereinbarungen erforderlich, die auch tatsächlich gelebt werden.

Frage 6: Können Aktivrentner neben den 2.000 € auch steuerfreie Lohnbestandteile erhalten (z.B. 50 €-Gutscheine)

JA. Dies ist unproblematisch. Andere Steuerbefreiungen gehen der Steuerbefreiung der Aktivrente vor. Auch der pauschalen Lohnsteuer unterworfenen Bezüge (z.B. Erholungsbeihilfen) sind für die 2.000 €-Grenze unschädlich.

Frage 7: Kann man die Überstunden aus 2025 ansammeln und dann erst in 2026 im Rahmen der Aktivrente ausbezahlen?

NEIN. Das ist nicht möglich. Die Steuerbefreiung greift nur bei Vergütungen für ab 2026 und nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbrachte Leistungen.

Frage 8: Kann ein Rentner, der als besonders langjährig Beschäftigter ohne Abschläge schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gegangen ist, als Aktivrentner beschäftigt werden?

NEIN. Das ist nicht möglich. Die Regelaltersgrenze ist noch nicht erreicht. Auf den Rentenbezug mit oder ohne Abschläge kommt es nicht an.

3. Weitere Informationen

Auf unsere Internetseite (www.meyer-stb.com) erhalten Sie unter „Aktuelles“ auch zu anderen Themen aktuelle Informationen aus Rechtsprechung, Verwaltungsregelungen und Gesetzgebung

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um eine abschließende und vollständige Darstellung und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

Zurück

Kommentare

Einen Kommentar schreiben

Was ist die Summe aus 3 und 6?