Mandanteninfo Juli 2025

Inhaltsübersicht

1.    Investitionssofortprogramm
2.    Meldepflicht TSE-Kassen – Jetzt wird es ernst!
3.    Firmenwagen: Maut-, Vignetten- und Fährkosten bei Urlaubsfahrten
4.    Weitere Informationen

1.Investitionssofortprogramm

Entsprechend dem Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung wurde ein erstes Steuergesetz von der Regierung erstellt. Dieses Gesetz heißt „Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ und wurde am 03.06.2025 auf den Weg gebracht sowie durch den Bundestag am 26.06.2025 verabschiedet. Die Zustimmung im Bundesrat ist am 11.07.2025 erfolgt. Die nachfolgenden Änderungen, sollen ein Volumen von ca. 46 Mrd. umfassen.

1.1. Unternehmenssteuern
• Investitionsbooster

Beim sog. „Investitionsbooster“ handelt es sich um die (nochmals) reaktivierte degressive Abschreibung für bewegliche Güter des Anlagevermögens. Diese war zuletzt durch das Wachstumschancengesetz reaktiviert worden und ist zum 31.12.2024 ausgelaufen.

Die beschleunigte Abschreibung soll nach Aussage der Bundesregierung insbesondere eine erhöhte Liquidität für die Unternehmen mit sich bringen und die Investitionslaune der Unternehmen steigern.

Hierzu wird die degressive Abschreibung ab Juli 2025 bis zum 31.12.2027 wieder eingeführt werden und darf maximal das Dreifache der linearen Abschreibung bzw. 30 % nicht überschreiten.

Hinweis

Zuletzt betrug die maximal zulässige degressive Afa das 2,5 fache der linearen Afa bzw. 25 %.

Im Gegensatz zur neuen degressiven Afa bei reinen E-Fahrzeugen (siehe unten) gilt die Zeitanteiligkeit unverändert fort, d.h. bei einer unterjährigen Anschaffung ist monatsgenau abzuschreiben. Auch die Möglichkeit des Wechsels zur degressiven Afa ist weiterhin gegeben.

Körperschaftsteuersenkung

Die Körperschaftsteuer soll nun tatsächlich in 1 %-Schritten, verteilt auf 5 Jahre ab dem Jahr 2028, gesenkt werden, d.h. der Körperschaftsteuersatz soll sich wie folgt entwickeln:


Jahr Steuersatz
2026 + 2027 15 %
2028 14 %
2029 13 %
2030 12 %
2031 11 %
2032 10 %

Thesaurierungsbegünstigung § 34a EStG
Als korrespondierende Maßnahme zu der beabsichtigten sukzessiven Absenkung des KöSt-Satzes wird auch der Thesaurierungssteuersatz nach § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen abgesenkt werden:

 beginnend zum Veranlagungszeitraum 2028 auf 27 Prozent
 zum Veranlagungszeitraum 2030 auf 26 Prozent und
 letztlich ab dem Veranlagungszeitraum 2032 auf 25 Prozent.

Damit soll dem Sinn und Zweck der Regelung des § 34a EStG, nämlich die Gewinneinkünfte von Personenunternehmen (Einzelunternehmen und Mitunternehmern) in vergleichbarer Weise wie das Einkommen einer Kapitalgesellschaft tariflich zu belasten, entsprochen werden.

1.2. Einkommensteuer

Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für E-Fahrzeuge

Die aktuell noch gültige Höchstgrenze für die Anwendung der ¼-Regel für E-Fahrzeuge wird von 70.000 € um 30.000 € auf 100.000 € angehoben.
Die Neuregelung wird für Fahrzeuge gelten, welche ab dem 01.07.2025 neu zugelassen werden.

Gemeinsam mit der Einführung der neuen Super-Afa (siehe unten) soll dies zu einer Wiederbelebung des E-Fahrzeugmarktes in Deutschland führen und die deutschen Hersteller begünstigen, da deren Fabrikate meist in der oberen Preisliga spielen.

Einführung einer Super-Afa für E-Fahrzeuge

Es wird eine neue arithmetisch degressive Afa für E-Fahrzeuge eingeführt.

Sofern das E-Fahrzeug im Zeitraum vom 30.06.2025 bis zum 01.01.2028 angeschafft wird und keine Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wurden, so beläuft sich die geplante Afa auf:

Jahr Afa-Satz
Anschaffung 75 %
1. Folgejahr 10 %
2. + 3. Folgejahr 5 %
4. Folgejahr 3 %
5. Folgejahr 2 %

Besonderheit

Im Jahr der Anschaffung soll keine Zeitanteiligkeit gelten, d.h. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG soll explizit nicht greifen, sodass die volle 75 % Afa im Jahr der Anschaffung gewährt werden wird.

Erweiterung der Forschungszulage

Die Forschungszulage wurde bereits in den letzten Jahren mehrfach erhöht, um deren Attraktivität bzw. Nutzung zu steigern.
Aus eben diesem Zweck wird es auch eine weitere Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen um pauschalierte Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten geben.

Ebenfalls wurde die maximale Bemessungsgrundlage von 10 Mio. € auf 12 Mio. € angehoben.

Um die Forschungszulage für kleine und mittlere Unternehmen noch attraktiver zu gestalten und da insbesondere diese Unternehmen die Forschungsarbeit oftmals noch selbst durchführen, ist der förderfähige Stundensatz für geleistete eigene Forschung von 70 € auf 100 € pro Stunde angehoben worden. Die maximale Wochenarbeitszeit verbleibt hingegen beim bisherigen Limit von 40 Stunden.

2. Meldepflicht TSE-Kassen – Jetzt wird es ernst!

2.1 Hintergrund

Werden Betriebseinnahmen in bar vereinnahmt, so sind diese Geschäftsvorfälle selbstverständlich aufzuzeichnen. Wer sich hierzu elektronischer Aufzeichnungssysteme bedient (z.B. elektronische Registrierkasse) darf schon seit dem 01.01.2020 grundsätzlich nur noch solche elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, die über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen (sog. TSE-Kassen). Verschiedene zunächst bestehende Übergangsfristen sind spätestens zum 01.01.2023 abgelaufen.

2.2 Meldepflicht

Eigentlich besteht auch schon seit dem 01.01.2020 die Pflicht, Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Da zunächst keine elektronische Übermittlungsmöglichkeit seitens der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt wurde, war die Mitteilungspflicht bis zum 31.12.2024 ausgesetzt.

Seit dem 01.01.2025 steht die elektronische Übermittlungsmöglichkeit über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle aber zur Verfügung. Seither können daher sowohl neu angeschaffte als auch in der Vergangenheit angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme gemeldet werden. Derzeit noch bestehende Übergangsfristen laufen zum 31.07.2025 aus. Im Einzelnen ist wie folgt zu unterscheiden: Neuanschaffungen

Ab dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu melden.

2.3 Bestandsgeräte

Vor dem 01.07.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind bis zum 31.07.2025 zu melden.

Elektronische Aufzeichnungssysteme, die zwar vor dem 01.07.2025 angeschafft, aber auch vor dem 01.07.2025 wieder endgültig außer Betrieb genommen wurden und im Betrieb nicht mehr vorgehalten werden, brauchen nicht gemeldet werden. Eine Abmeldung wäre nur dann erforderlich, wenn bei diesen Systemen (ausnahmsweise) bereits die Anschaffung dem Finanzamt mitgeteilt worden wäre.

2.4 Abmeldung von Geräten

Zu beachten ist, dass die Finanzverwaltung nicht nur über die Anschaffung von TSE-Kassen informiert werden möchte, sondern auch über die Veräußerung bzw. Außerbetriebnahme. Daher sind ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme stets zu melden. Allerdings muss natürlich sichergestellt werden, dass zuvor auch die Anschaffung des betroffenen Gerätes gemeldet wurde.

2.5 Gemietete bzw. geleaste Geräte

Die genannten Meldepflichten bestehen nicht nur für Geräte, die Eigentum des Steuerpflichtigen sind. Sie gelten auch für lediglich gemietete bzw. geleaste elektronische Aufzeichnungssysteme.

2.6 Fehlende Sanktionsmöglichkeit

Es ist wichtig zu wissen, dass für betroffene Unternehmer zwar die o.g. Meldepflichten gelten, ein Verstoß hiergegen jedoch nicht unmittelbar sanktioniert ist. Nicht oder verspätet abgegebene Meldungen ziehen also kein Bußgeld o.Ä. nach sich.
Dennoch sollten die Meldepflichten ernst genommen werden. Denn es ist zu befürchten, dass fehlende TSE-Meldungen das Risiko weiterer Prüfungshandlungen der Finanzverwaltung erhöhen (z.B. in Form einer Kassennachschau).

3. Firmenwagen: Maut-, Vignetten- und Fährkosten bei Urlaubsfahrten

3.1 Geldwerter Vorteil pauschal nach der 1%-Methode

Bekommt ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen gestellt, den er auch privat verwenden darf, so entsteht ihm dadurch ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Der Vorteil besteht darin, dass der Arbeitgeber für die Kosten der Privatfahrten aufkommt. Dies umfasst grundsätzlich auch Urlaubsfahrten.

Häufig wird der geldwerte Vorteil dabei anhand der sog. „1%-Methode“ pauschal ermittelt (statt: Fahrtenbuchmethode). Der Arbeitnehmer muss demnach monatlich stets 1% des Bruttolistenpreises des genutzten Firmenwagens als Arbeitslohn versteuern. Die Anzahl der im jeweiligen Monat tatsächlich gefahrenen privaten Kilometer spielt dann keine Rolle. Die Urlaubsfahrt wirkt sich also auf die Höhe des geldwerten Vorteils grundsätzlich nicht aus.

3.2 Eigene Aufwendungen des Arbeitnehmers bei Urlaubsfahrten

Manche Vereinbarungen zur Firmenwagenüberlassung sehen vor, dass der Arbeitnehmer für Teile der Kfz-Kosten generell selbst aufkommen muss (z.B. Tanken, Garagenmiete). In solchen Fällen mindern die vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen seinen monatlichen geldwerten Vorteil. Sie wirken sich somit steuermindernd aus.
Üblicherweise übernimmt der Arbeitgeber Maut-, Vignetten-, oder Fährkosten nicht, wenn sie im Rahmen einer privaten Urlaubsreise anfallen. Diese Kosten sind also vom Arbeitnehmer selbst zu tragen. Fraglich war, ob diese dann auch den geldwerten Vorteil mindern.

3.3 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

Gleich in zwei Fällen musste der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich hierzu entscheiden. Beide Urteile fielen eindeutig aus. Der BFH lehnte die steuermindernde Berücksichtigung der genannten Kosten ab.

Die Richter machten deutlich, dass nur solche vom Arbeitnehmer vertraglich übernommenen und getragenen Kosten den Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären.

Maut- und Vignettenkosten, denen die Fährkosten gleichstehen, sind nicht von der 1 %-Regelung umfasst. Werden sie vom Arbeitnehmer getragen, mindern sie den pauschalen Betrag aus der 1 %-Regelung nicht.

Ausdrücklich weist der BFH übrigens darauf hin, dass die Kosten sogar zusätzliche (über den Betrag aus der 1%-Methode hinausgehende) geldwerte Vorteile darstellen, wenn sie (ausnahmsweise) vom Arbeitgeber getragen würden.

3.4 Fazit

Wer mit dem Firmenwagen in den Urlaub fährt, muss bei Anwendung der 1%-Methode trotz der höheren Anzahl von privat zurückgelegten Kilometern keinen höheren geldwerten Vorteil versteuern. Vom Arbeitnehmer selbst zu tragende Maut- und Vignetten- und Fährkosten können aber nicht steuermindernd abgesetzt werden.

4. Weitere Informationen

Auf unsere Internetseite (www.meyer-stb.com) erhalten Sie unter „Aktuelles“ auch zu anderen Themen aktuelle Informationen aus Rechtsprechung, Verwaltungsregelungen und Gesetzgebung

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um eine abschließende und vollständige Darstellung und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

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