Mandanteninfo Juli 2026

Inhaltsübersicht

1. Reform der privaten Altersvorsorge
2. Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026
3. Private Kfz-Nutzung: Gesellschafter - Geschäftsführer
4. Weitere Informationen

1. Reform der privaten Altersvorsorge

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2027 wird die bisherige Riester-Förderung durch ein neues Fördermodell für die private Altersvorsorge ersetzt. Die private Vorsorge soll dadurch flexibler und auch renditestärker werden.

Die staatliche Förderung wird vereinfacht und stärker an den tatsächlich geleisteten Eigenbeiträgen ausgerichtet. Die Grundzulage erhöht sich auf bis zu 540 Euro jährlich. Daneben bleibt die steuerliche Förderung über den Sonderausgabenabzug erhalten. Familien profitieren weiterhin von zusätzlichen Kinderzulagen i.H.v. 300 Euro jährlich je kindergeldberechtigtem Kind.

Von besonderer Bedeutung ist die Ausweitung des begünstigten Personenkreises. Künftig können auch viele selbstständig Erwerbstätige (z.B. Gewerbetreibende, Ärzte, Rechtsanwälte) geförderte Altersvorsorgeverträge abschließen. Damit erhalten viele bisher nicht förderberechtigte Mandanten erstmals Zugang zu einer staatlich geförderten privaten Altersvorsorge.

Neu ist auch das sogenannte Altersvorsorgedepot. Dadurch soll eine kapitalmarktorientierte Anlage ohne Beitragsgarantie ermöglicht werden. Höhere Renditechancen (bei gleichzeitig auch höherem Risiko) sind die Folge. Als Reaktion auf die Kritik an teilweise sehr hohen Kosten für bisherige Altersvorsorgeprodukte, soll für das neue Standard-Altersvorsorgedepot nun eine gesetzliche Kostenobergrenze i.H.v. 1% p.a. gelten.

Bestehende Riester-Verträge bleiben unverändert bestehen (Bestandsschutz). Für Neuverträge gelten ab 2027 die neuen Regelungen. Die Besteuerung der späteren Rentenbezüge wird nicht reformiert. Hier bleibt es bei der grundsätzlichen vollen Besteuerung im Alter.

Hinweis: Insbesondere junge Menschen, Familien mit Kindern und Selbstständige sollten frühzeitig prüfen, ob ein Wechsel bzw. Einstieg in die neue geförderte Altersvorsorge steuerlich und wirtschaftlich sinnvoll ist.

2. Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026

Kürzlich wurde ein erster Entwurf für ein mögliches Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht. Darin sind insbesondere folgende Änderungsvorschläge enthalten:

2.1 Kaufpreisaufteilung bebautes Grundstück

Im Bereich der Immobilienbesteuerung soll eine gesetzliche Regelung zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken geschaffen werden. Zunächst, soll es danach darauf ankommen, ob der Preis im Kaufvertrag aufgeteilt wurde. Ist dies nicht der Fall oder verfehlt die vertragliche Regelung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise und ist wirtschaftlich nicht haltbar, so soll die Aufteilung anhand der schon bisher seitens der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Excel-Arbeitshilfe erfolgen. Der Steuerpflichtige soll eine andere Aufteilung mittels Gutachten eines (öffentlich bestellten oder nach einer bestimmten DIN-Norm zertifizierten) Sachverständigen nachweisen können.

2.2 Grundlohn bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen

Der steuerlich maßgebliche Grundlohn wird klarer definiert. Steuerfreie und pauschalbesteuerte Lohnbestandteile sollen nicht mitzählen. Die Deckelung des Grundlohns auf max. 50 Euro soll unverändert erhalten bleiben.

2.3 Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

Die umsatzsteuerliche Organschaft wird systematisch neu gefasst und an EU-Recht angepasst. Insbesondere sollen die Wirkungen einer Organschaft nur noch dann eintreten, wenn eine entsprechende Erklärung ggü. der Finanzverwaltung abgegeben wird. Ungewollte bzw. unbeabsichtigte umsatzsteuerliche Organschaften sollen so verhindert werden.

2.4 Erhöhung des Zinssatzes nach § 233a AO

Für Verzinsungszeiträume ab dem 01. Januar 2027 ist eine Anhebung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO von bisher 0,15 % auf 0,3 % pro vollen Monat vorgesehen. Dies entspricht einer Steigerung des Jahreszinssatzes von 1,8 % auf 3,6 %.

2.5 Verwendung von KI-Systemen durch die Finanzverwaltung

Für das Training und den Einsatz von KI-Systemen in der Finanzverwaltung werden erstmals gesetzliche Grundlagen geschaffen. Diese sollen insbesondere den Einsatz bei Risikoselektion und Fallbearbeitung absichern

3. Private Kfz-Nutzung: Gesellschafter - Geschäftsführer

3.1 Besteuerung der privaten PKW-Nutzung

Nutzt ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einen PKW der GmbH auch für private Zwecke, so kann dies – je nach Sachverhalt - die nachfolgenden steuerlichen Konsequenzen auslösen:

1) Die Privatnutzung erfolgt aufgrund des Anstellungsvertrags: Steuerlich ist die Privatnutzung dann als geldwerter Vorteil im Rahmen der Lohnabrechnung zu besteuern – entweder nach der Fahrtenbuch- oder der 1%-Methode.
2) Die Privatnutzung erfolgt aufgrund einer gesonderten vertraglichen Regelung (z.B. Mietvertrag): Ist das vom Gesellschafter-Geschäftsführer zu tragende Entgelt fremdüblich, ergeben sich keine weiteren steuerlichen Folgen.
3) Die Privatnutzung erfolgt ohne vertragliche Grundlage („einfach so“): Steuerlich liegt dann eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die beim Gesellschafter-Geschäftsführer als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern ist, während der GmbH insoweit kein Betriebsausgabenabzug zusteht. In der Praxis schätzt das Finanzamt die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung häufig nach der 1%-Methode.

3.2 Was ist, wenn Privatnutzung bestritten wird?

Was gilt aber, wenn ein beherrschender (Allein) Gesellschafter-Geschäftsführer bestreitet, das betreffende Fahrzeug überhaupt privat genutzt zu haben? Hierüber hatte der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich zu entscheiden.

Im konkreten Fall besaß eine GmbH vier verschiedene Porsche-PKW. Drei davon standen dem Gesellschafter-Geschäftsführer A zur Verfügung. Den vierten PKW nutzte dessen ebenfalls bei der GmbH beschäftigte Schwester B.

Für A und B war jeweils im Anstellungsvertrag ein privates Nutzungsverbot für die PKW der GmbH geregelt. A und B bestritten auch je einen der ihnen zur Verfügung stehenden PKW für private Zwecke genutzt zu haben. Die Nutzung sei zu 100% betrieblich erfolgt. Ordnungsgemäße Fahrtenbücher lagen nicht vor.

Das Finanzamt bezweifelte zwar den geschilderten Sachverhalt. Es konnte jedoch keine private Nutzung eines der PKW nachweisen.

Dennoch setzte es für die vier PKW (d.h. auch bezüglich der Nutzung von B) eine Privatnutzung an und besteuerte diese im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Es begründete dies damit, dass bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern nach allgemeiner Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine tatsächlich erfolgte Privatnutzung der PKW spricht, wenn (wie hier)

• der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Fahrtenbuch führt,
• keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen, und
• eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers (oder diesem nahestehende Personen) auf den Pkw besteht.

Der Bundesfinanzhof bestätigte nun kürzlich die Auffassung der Finanzverwaltung in vollem Umfang. Er stellte damit klar, dass durch die bloße Vereinbarung eines privaten Nutzungsverbots, die Besteuerung einer Privatnutzung von PKW, die dem beherrschenden (Allein-)Gesellschafter faktisch zur Verfügung stehen, nicht verhindert werden kann.

3.3 Schlussfolgerungen

Aus dem Urteilsfall lassen sich insbesondere folgende Schlussfolgerungen ziehen:

• Das Urteil erging zu einem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer. Es ist davon auszugehen, dass es auch auf andere Fälle von beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern anzuwenden ist.
• Bei Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern und Fremdgeschäftsführern bewirkt der Anscheinsbeweis nicht, dass eine Privatnutzung unterstellt wird. Hier muss die Privatnutzung entweder vertraglich eingeräumt worden sein oder eine tatsächlich erfolgte Privatnutzung steht zur Überzeugung des Gerichts fest.
• Das Finanzamt setzte nicht nur für den teuersten PKW eine Privatnutzung an, sondern für sämtliche dem Gesellschafter-Geschäftsführer (und seiner Schwester) zur Verfügung stehenden PKW.

Unabhängig von einem privaten Nutzungsverbot bestehen Möglichkeiten den Anscheinsbeweis zu entkräften und damit eine fehlende Privatnutzung glaubhaft zu machen. Hierzu zählt zunächst die Vorlage eines ordnungsgemäßen (im Einzelfall evtl. auch eines nicht ordnungsgemäßen) Fahrtenbuchs. Außerdem kann der Anscheinsbeweis z.B. wohl auch dadurch erschüttert werden, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer für die Privatfahren ein (nach Ausstattung und Gebrauchswert) vergleichbarer PKW im Privatvermögen zur Verfügung steht.

4. Weitere Informationen

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Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um eine abschließende und vollständige Darstellung und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

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