Mandanteninfo Mai 2025
Inhaltsübersicht
1. Steuerliche Aspekte des Koalitionsvertrages
2. Solidaritätszuschlag ist verfassungskonform
3. Weitere Informationen
1. Steuerliche Aspekte des Koalitionsvertrages
Nach den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag hat die neue Bundesregierung die nachfolgenden Grundzüge über die geplanten Steueränderungen beschlossen:
I. Unternehmenssteuern
• Investitionsbooster
Nach dem „Doppel-Wumms“ und der Super-Afa (welche nie kam) der Ampel Koalition, heißt die neue geplante degressive Abschreibung für Unternehmen nun „Investitionsbooster“. Diese soll 30 % betragen und für die Jahre 2025 – 2027 für Abschreibungen auf Ausrüstungsinvestitionen gelten. Was genau die potenzielle neue Bundesregierung unter Ausrüstungsinvestition verstehen wird, bleibt abzuwarten.
• Absenkung der KöSt
Die Körperschaftssteuer soll nach Auslaufen des Investitionsboosters ab dem 01.01.2028 von aktuell 15 % schrittweise um 1 % p.a. auf 10 % abgesenkt werden.
• Steuersenkung auch für PersG
Um auch PersG von der geplanten Steuersenkung profitieren zu lassen, sollen die Optionsmodelle des § 1a KStG und die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG wesentlich verbessert werden. Wie ist aktuell noch nicht geklärt.
Zudem sollen gewerbliche Einkünfte von neu gegründeten Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform in den Geltungsbereich der KöSt fallen können (Optionsmodell).
• Gewerbsteuer Mindesthebesatz
Der Mindesthebesatz soll von 200 auf 280 % erhöht werden.
• Sonderabschreibungen für E-Fahrzeuge
Es soll eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge eingeführt werden. Über die Höhe, Anwendungsdauer, etc. sind noch keine Details verlautbart worden.
• Selbstveranlagung
Sowohl Körperschaften als auch PersG sollen auf Selbstveranlagung umgestellt werden. Details sind bislang keine bekannt.
II. Einkommensteuer
• Erhöhung Entfernungspauschale
Die bislang erst ab dem 21. km gültige erhöhte Entfernungspauschale von 0,38 € soll zukünftig (ab dem 01.01.2026) ab dem 1. km gelten. Ob damit auch eine Anhebung der Reisekostenkilometersätze einhergeht, bleibt abzuwarten.
• Steuerfreier Zusatzverdienst für Rentner
Regelaltersrentnern soll es ermöglicht werden bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuzuverdienen. Die genaue Umsetzung der Neuregelung ist aktuell noch nicht bekannt.
• Neue BLNP-Höchstgrenze für E-Fahrzeuge
Die Höchstgrenze der Bruttolistenneupreise für die Anwendung der Viertelung bei E- Fahrzeugen soll von derzeit 70.000 € auf 100.000 € angehoben werden.
• Überstundenzuschläge
Überstundenzuschläge sollen komplett steuerfrei ausgezahlt werden können.
Hinweis
Dies soll nicht für den regulären Gehaltsanspruch aus den geleisteten Überstunden gelten, sondern nur für die vereinbarten Zuschläge, sofern vorhanden.
• Anpassungen Einkommensteuertarif
Kleine und mittlere Einkommen sollen sukzessive entlastet werden. Dies wird vermutlich über eine Anpassung der Steuerprogression geschehen. Details sind noch keine bekannt.
Hinweis
Ob diese Anpassungen zeitnah kommen werden, darf aufgrund der aktuellen Aussagen des Bundeskanzlers Friedrich Merz stark bezweifelt werden.
• Anpassungen Entlastungswirkung Kindergeld und Kinderfreibeträge
Die Schere zwischen der Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge und dem Kindergeld soll verringert werden. Wie ist noch unklar.
• Alleinerziehenden Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag soll angehoben werden. In welchem Umfang ist aktuell noch unklar.
• Übungsleiterpauschale / Ehrenamtspauschale
Im Gegensatz zu vielen anderen Vorhaben stehen bei den beiden Pauschalen die Anhebungshöhen bereits fest. Die Übungsleiterpauschale wird von 3.000 € um 300 € auf 3.300 € angehoben werden. Die Ehrenamtspauschale wird von 840 € auf 960 € angehoben werden.
• Solidaritätszuschlag
Nach der Bestätigung durch das BVerfG (siehe auch Punkt 3) ist sich nunmehr auch die künftige Regierung einig. Der Soli soll in seiner aktuellen Form bestehen bleiben.
• Neue Arbeitstagespauschale
Eine Pauschale, in der alle Werbungskosten des Arbeitnehmers zusammengefasst werden, soll geprüft werden. Ziel ist die Verwaltungsvereinfachung. Wie die Umsetzung aussehen soll und ob im Gegenzug der bisherige Werbungskostenpauschbetrag entfällt, ist offen.
• „Frühstartrente“
Für jedes Kind sollen pro Monat vom 6. bis zum 18 Lebensjahr ein Betrag von 10 € in ein Altersvorsorgedepot eingezahlt werden (= 1.440 € gesamt). Anschließend kann das Depot privat weiter bespart werden. Die Erträge aus dem Depot sollen bis zum Renteneintritt steuerfrei sein. Ob und wie das Vorhaben konkret umgesetzt werden soll, ist aktuell noch offen.
• Prämien zur Arbeitszeitausweitung
Um einen Anreiz zu schaffen wieder mehr Vollzeit, statt Teilzeit zu arbeiten, soll eine Steuervergünstigung für Prämien zur Ausweitung der Arbeitszeit auf Vollzeit eingeführt werden. Wie diese ausgestaltet werden wird, ist aktuell noch offen.
III. Umsatzsteuer
• Senkung Steuersatz in der Gastronomie
Ab dem 01.01.2026 soll der USt-Satz in der Gastronomie dauerhaft auf 7 % gesenkt werden.
• Einfuhrumsatzsteuer Modellwechsel
Bei der Einfuhrumsatzsteuer soll auf ein Verrechnungsmodell umgestellt werden. Details zur geplanten Umsetzung sind bislang keine bekannt.
IV. Gemeinnützigkeit
• Erhöhung Freigrenze aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
Die Freigrenze soll von 45.000 € um 5.000€ auf 50.000 € erhöht werden.
• Katalog der gemeinnützigen Zwecke
Dieser soll modernisiert und dass Gemeinnützigkeitsrecht vereinfacht werden.
• Zeitnahe Mittelverwendung
Bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 € jährlichen Einnahmen sollen gemeinnützige Organisationen vom Erfordernis der zeitnahen Mittelverwendung befreit werden.
V. Sonstige Steuern / weitere Vorhaben
• Luftverkehrssteuer
Die von der Ampel beschlossene Erhöhung soll rückgängig gemacht werden.
• Stromsteuer
Die Stromsteuer soll auf den europäischen Mindestsatz abgesenkt werden. Dies soll den Strompreis um 5 Cent je kWh absenken. Die Umsetzung soll so schnell wie möglich geschehen. Ein konkretes Datum gibt es noch nicht.
• Forschungszulage
Der Fördersatz und auch die BMG sollen deutlich angehoben werden. In welchem Umfang steht bislang noch nicht fest.
• Finanztransaktionssteuer
Die schon seit Jahren immer wieder im Gespräch befindliche Finanztransaktionssteuer soll auf europäischer Ebene unterstützt werden. Ob der neuen Regierung bei dem Thema mehr Erfolg beschieden sein wird, bleibt abzuwarten.
• Globale Mindeststeuer
Gleiches wie für die Finanztransaktionssteuer gilt für die Globale Mindeststeuer.
• Kassen
Die Bonpflicht soll wieder abgeschafft werden.
Es soll eine Pflicht für Registrierkassen für Unternehmen ab einem Jahresumsatz von 100.000 € zum 01.01.2027 eingeführt werden.
• KFZ-Steuer für E-Fahrzeuge
Die Steuerbefreiung für E-Fahrzeuge soll bis zum Jahr 2035 verlängert werden.
• Energetische Sanierung geerbter Immobilien
Die Sanierung auch ererbter Immobilien soll zukünftig steuerlich absetzbar sein. In welchem Umfang und ab wann ist aktuell nicht abzusehen.
Hinweis
Alle geplanten Änderungen stehen gemäß Koalitionsvertrag unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit, d.h. die neue Bundesregierung hält es offen ob und wenn ja welche Maßnahmen in welchem Umfang umgesetzt werden.
2. Solidaritätszuschlag ist verfassungskonform
Ursprünglich sollte die Ergänzungsabgabe in Form des Solidaritätszuschlags Ende 2019 auslaufen (Ende des Solidarpakts II). Der Gesetzgeber hat jedoch rechtzeitig dafür gesorgt, dass der Solidaritätszuschlag weiter erhoben werden darf. Im Jahr 2020 war dies sogar grundsätzlich weiterhin für alle Steuerpflichtigen der Fall. Seit dem Jahr 2021 gelten erheblich erhöhte Freigrenzen, so dass mit dem Solidaritätszuschlag nur noch bestimmte Gruppen der Einkommensteuerpflichtigen (sog. „Besserverdiener“) und nach wie vor alle Körperschaftsteuersubjekte (z.B. GmbH) belastet sind. Gegen diese gesetzgeberischen Maßnahmen wurde Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die uneingeschränkte Weitererhebung im Jahr 2020, sowie die eingeschränkte Weitererhebung seit dem Jahr 2021 jedoch für verfassungskonform. Da der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes (noch) nicht offensichtlich weggefallen sei, bestünde – so die Verfassungsrichter – auch keine Verpflichtung zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags.
Auch im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sah das Bundesverfassungsgericht keine Bedenken. Es sei gerechtfertigt, nicht alle Steuerpflichtigen gleichmäßig zu belasten. Dass die Freigrenzen nicht auf die im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhobene Einkommensteuer Anwendung findet, haben die Richter ebenso wenig beanstandet, wie die Nichtanwendung der Freigrenzen auf Körperschaftsteuersubjekte.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gesteht dem Gesetzgeber einen großen Handlungsspielraum bei der Erhebung von Ergänzungsabgaben zu. Die Hoffnungen auf ein baldiges Ende der Ergänzungsabgabe dürften sich damit erledigt haben. Im ausgehandelten Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD ist bezeichnenderweise auch festgehalten, dass der Solidaritätszuschlag unverändert bestehen bleiben soll.
3. Weitere Informationen
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Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um eine abschließende und vollständige Darstellung und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.
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