Mandanteninfo November 2024

Inhaltsübersicht

1.    Die neue E-Rechnungspflicht – Das kommt auf Sie zu!
2.    Viertes Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft!
3.    Steuerermäßigung für Handwerkerleistung bei Vorauszahlung
4.    Weitere Informationen

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde neben einigen Vorhaben zur Entlastung von Unternehmen beinhaltet das Gesetz auch eine Neuregelung zur Rechnungsstellung. Es wurde die neue E-Rechnungspflicht beschlossen.

Was wurde beschlossen?


Zukünftig werden alle Umsätze zwischen Unternehmen, die im Inland ansässig sind, von der neuen E-Rechnungspflicht erfasst. Damit sind Business-to-Business-Umsätze zukünftig verpflichtend über E-Rechnungen abzurechnen (wenn der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 4 – 29 UStG steuerbefreit ist). Als E-Rechnung gilt hierbei aber nur noch ein Beleg, der in einem bestimmten, strukturierten, elektronischen Format, das der EU-Richtlinie 2014/55/EU entspricht, ausgestellt wird.

Welche Rechnungen entsprechen der EU-Richtlinie 2014/55/EU?

Das neue E-Rechnungsformat deckt sich nicht mit dem, was gemeinhin unter E-Rechnungen verstanden wird. Eine E-Rechnung muss zukünftig einem bestimmten Format entsprechen, das elektronisch ausgestellt, übermittelt, empfangen und verarbeitet werden kann.

Wichtig: Papierrechnungen und Rechnungen im PDF-Format fallen nicht darunter. Diese werden künftig als "sonstige Rechnung" bezeichnet.

Welches technische Format konkret gewählt wird, kann zwischen dem Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden. Wichtig ist nur, dass sich die Umsatzsteuer und die zugehörigen, nach Umsatzsteuergesetz erforderlichen Rechnungsdaten, richtig und vollständig aus dem Beleg extrahieren lassen und das Format der europäischen Norm EN 16931 entspricht oder mit ihr kompatibel ist. Um für Unternehmen Planungssicherheit zu gewährleisten, stellt das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben v. 2.10.2023 klar, dass die bestehenden Rechnungsformate, die bereits heute für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber verwendet werden (konkret die X-Rechnung und ZUGFeRD-Rechnung ab Version 2.0.1) diese Kriterien erfüllen und E-Rechnungen nach neuem Format darstellen.

Ab wann gilt die neue E-Rechnungspflicht?


Grundsätzlich gelten die Neuregelungen bereits ab dem 1.1.2025. Um den Unternehmen die Umstellung zu erleichtern gibt es aber Übergangsregelungen für das Ausstellen von E-Rechnungen:
Umsatzausführung nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2027:
Unternehmen dürfen weiterhin über Papierrechnung oder mit Zustimmung des Empfängers in einem anderen elektronischen Format abrechnen, statt eine E-Rechnung zu erstellen.

Umsatzausführung nach dem 31.12.2025 und vor dem 1.1.2028:
Unternehmen dürfen weiterhin über sogenannte EDI-Rechnungen (Electronic-Data-Interchange-Rechnungen) die Umsätze abrechnen, auch wenn aus den Rechnungen die geforderten Daten nicht automatisch extrahiert werden können.

Umsatzausführung nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2028:
Unternehmen dürfen weiterhin eine Papierrechnung oder mit Zustimmung des Empfängers eine in einem anderen elektronischen Format ausgestellte Rechnung verwenden, wenn das ausstellende Unternehmen im vorangegangenen Kalender einen Gesamtumsatz (nach § 19 Abs. 3 UStG) von max. 800.000 EUR hatte.

Müssen Sie trotzdem jetzt handeln?

Kurz beantwortet: Ja.
Sie brauchen eine E-Mail Adresse für den Empfang der E-Rechnung, sowie ein Programm zum Öffnen der E-Rechnung.

Für das Ausstellen der Rechnungen gibt es wie beschrieben Übergangsfristen. Erhalten Sie aber Rechnungen von Unternehmen, die von diesen Übergangsregeln keinen Gebrauch machen, müssen Sie ab dem 1.1.2025 in der Lage sein, Rechnungen im neuen E-Rechnungsformat in Ihrem Unternehmen empfangen und verarbeiten zu können.
Gibt es Erleichterungen und Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht?
•    Die neue E-Rechnungspflicht greift nur für Umsätze zwischen Unternehmen, die im Inland ansässig sind.
•    Für Rechnungen an Privatpersonen gibt es keine Neuerungen.
•    Ebenso gelten die neuen Regelungen nicht für sog. Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise.
•    Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.

2. Viertes Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft!


Nachdem der Bundestag das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz Ende September beschlossen hatte, stimmte auch der Bundesrat dem Gesetz in seiner Sitzung am 18.10.2024 zu. Mittlerweile ist das Gesetz auch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Insbesondere wurden darin folgende Maßnahmen zur Entbürokratisierung mit steuerlichem Bezug umgesetzt:


2.1 Anhebung der Grenze für monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen


Beträgt die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro, ist derzeit der Kalendermonat der maßgebliche Voranmeldungszeitraum. Um Unternehmer von den mit der Voranmeldung verbundenen Bürokratiekosten zu entlasten, wurde der Schwellenwert auf 9.000 Euro angehoben, sodass mehr Unternehmer lediglich vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben müssen. Die Regelung gilt ab 2025.


2.1 Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
Buchungsbelege müssen künftig nur noch acht, statt bisher zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Neuregelung gilt für alle Buchungsbelege, deren bisherige (zehnjährige) Aufbewahrungsfrist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist. Die Regelung betrifft also auch bereits archivierte Belege. Sie wirkt insoweit zurück und führt dazu, dass zum 31.12.2024 bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr die Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen kumuliert für gleich drei Wirtschaftsjahre endet.
Die verkürzte Aufbewahrungspflicht gilt nur für die Buchungsbelege. Insbesondere für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lagebericht und Konzernabschlüsse bleibt es wie bisher bei der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist. Für Handelsbriefe gilt weiterhin die sechsjährige Aufbewahrungspflicht.


2.2 Verlängerung der Geltungsdauer von Freistellungsbescheinigungen zur Quellensteuerentlastung


Bisher war die Geltungsdauer von Freistellungsbescheinigungen bei der Kapitalertragsteuer und beim Steuerabzug nach § 50a EStG für beschränkt Steuerpflichtige auf maximal drei Jahre befristet. Nun mehr ist eine Befristung auf maximal fünf Jahre zulässig.
2.3 Zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater .Es wurde die gesetzliche Grundlage für eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater in Verwaltungsverfahren nach den Sozialgesetzbüchern geschaffen. Ziel ist, dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche (General-)Vollmachten für die jeweiligen Sozialversicherungsträger ausstellen müssen.
Die neue Vollmachtsdatenbank soll ab 01.01.2028 optional genutzt werden können und ab 01.01.2030 obligatorisch genutzt werden müssen.


2.4 Mehr digitale Rechtsgeschäfte

In vielen Fällen wurden digitale Rechtsgeschäfte per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht zugelassen (Textform). Eine eigenhändige Unterschrift ist in diesen Fällen nicht länger erforderlich (Schriftform). Betroffen sind z.B.: Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, Widerspruch des Mieters gegen Kündigung des Vermieters oder die Beschlussfassung der Gesellschafter von GmbHs außerhalb einer Versammlung.


2.5 Digitale Arbeitsverträge
Auch im Bereich der Arbeitsverträge wurde verstärkt die elektronische Form zugelassen. Beispielsweise kann der Arbeitgeber künftig auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen informieren.


2.6 Digitale Steuerbescheide
Es wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, um zukünftig Steuerbescheide digital bekanntgeben zu können (statt wie bisher in Papierform). Die Regelung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Auch nach einem Start der digitalen Bekanntgabe wird es aber weiterhin möglich sein, eine postalische Bekanntgabe von Steuerbescheiden zu beantragen.

3. Steuerermäßigung für Handwerkerleistung bei Vorauszahlung


Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (soweit keine Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme stattfindet) vermindert sich die tarifliche Einkommensteuerbelastung auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 EUR.
Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Handwerkers erfolgt ist. Begünstigt sind
allein die Arbeits- bzw. Lohnkosten, der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können.
Das FG Düsseldorf hat hier aktuell entschieden, dass eine reine Vorauszahlung der Lohnkosten (ohne eine entsprechende Abschlagsrechnung des Handwerkers) nicht ausreicht, um die Tarifbegünstigung zu erlangen. Die Düsseldorfer Richter führen in ihrem Urteil ergänzend aus, dass etwas anderes gelten würde, wenn zumindest eine Anforderung auf Vorauszahlung des Handwerksbetriebs vorliegt, aus welcher sich auch eine Aufschlüsselung auf Personal – und Materialkosten ergibt.
Hinweis: Bei bereits dieses Jahr begonnenen und erst im Folgejahr abgeschlossenen Werkleistungen sollte mit dem Handwerksunternehmen eine entsprechende Abschlagszahlung vereinbart werden, sofern der Begünstigungshöchstbetrag von 1.200 EUR im aktuellen Jahr noch nicht ausgeschöpft wurde.

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