Mandanteninfo Oktober 2025

Inhaltsübersicht

1.    Privatnutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge
2.    Steueränderungsgesetz 2025 wurde beschlossen
3.    Bewertung einer Gartenfläche durch die Finanzbehörde
4.    Kündigung in der Probezeit bei schwerbehinderter Person
5.    Privates Veräußerungsgeschäft bei einer Übertragung eines Grundstücks
6.    Weitere Informationen

1. Privatnutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge

Zusammenfassung

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die private Nutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge auch dann steuerlich zu berücksichtigen ist, wenn für jedes Fahrzeug keine Fahrtenbücher geführt werden. Wird dem Finanzamt nachträglich bekannt, dass ein weiteres Fahrzeug privat genutzt wurde, kann der Steuerbescheid geändert werden. Die Tatsache, dass eine Person nicht mehrere Fahrzeuge gleichzeitig nutzen kann, schützt nicht vor einer Besteuerung der Privatnutzung mehrerer Fahrzeuge.

Hintergrund

Eine Personengesellschaft betrieb ein Gewerbe und ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Betriebsvermögen befanden sich zwei Fahrzeuge: ein Saab und ein Land Rover Defender. Für beide Fahrzeuge wurden keine Fahrtenbücher geführt, sie waren jedoch im Anlagespiegel der Jahresabschlüsse aufgeführt. In den Jahresabschlüssen wurden Entnahmen für die private Nutzung nur für den Saab erklärt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass auch der Land Rover Defender privat genutzt wurde. Die Gesellschaft hatte dies jedoch nicht in den Steuererklärungen angegeben. Einsprüche gegen die nachträgliche Besteuerung der Privatnutzung des zweiten Fahrzeugs blieben erfolglos.

Entscheidung

Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage der Gesellschaft ab. Es stellte klar, dass das Finanzamt den Steuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) ändern darf, wenn nachträglich bekannt wird, dass ein weiteres betriebliches Fahrzeug privat genutzt wurde.
Wesentliche Punkte der Entscheidung:

• Nachträgliche Tatsachen: Wird dem Finanzamt erst nach Erlass des ursprünglichen Steuerbescheids bekannt, dass ein weiteres Fahrzeug privat genutzt wurde, liegt eine neue Tatsache vor, die eine Änderung des Bescheids rechtfertigt.

• Kenntnisstand des Finanzamts: Entscheidend ist, was dem Finanzamt zum Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerfestsetzung bekannt war. Wenn die private Nutzung eines zweiten Fahrzeugs nicht aus den Unterlagen hervorging, durfte das Finanzamt davon ausgehen, dass nur ein Fahrzeug privat genutzt wurde.

• Fahrtenbuch: Die Gesellschaft hätte durch das Führen von Fahrtenbüchern nachweisen können, welches Fahrzeug tatsächlich privat genutzt wurde. Ohne Fahrtenbuch wird die Privatnutzung pauschal für jedes betriebliche Fahrzeug angesetzt.

• Gleichzeitige Nutzung: Auch wenn eine Person nicht mehrere Fahrzeuge gleichzeitig nutzen kann, wird die Privatnutzung für jedes betriebliche Fahrzeug angesetzt, sofern keine Fahrtenbücher geführt werden.

2. Steueränderungsgesetz 2025 wurde beschlossen

Zusammenfassung

Das Bundeskabinett hat das sog. Steueränderungsgesetz 2025 auf den Weg gebracht. In diesem Gesetzentwurf sind Entlastungsmaßnahmen für Bürger vorgesehen.

Hintergrund

Durch anhaltende Krisen, wie die Corona-Pandemie, die Inflation und steigende Energiekosten mussten auch Bürger wirtschaftliche Mehrbelastungen stemmen. Mit einem Steueränderungsgesetz werden verschiedene Maßnahmen geplant, um für Entlastung zu sorgen.

Geplante Maßnahmen

Ein zentraler Punkt des Regierungsentwurfs ist die Erhöhung der Entfernungspauschale: Künftig sollen Beschäftigte 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer von der Steuer absetzen können. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.
Wie würde sich das wirtschaftlich auswirken?

• Für Pendler mit einem Arbeitsweg von zehn Kilometern bedeutet das jährlich 176 EUR mehr Werbungskosten.
• Bei 20 Kilometern sind es 352 EUR.
• Bei fünf Kilometern immerhin 88 EUR.

Auch die Mobilitätsprämie soll bestehen bleiben. Sie richtet sich an Personen mit niedrigen Einkommen, die von der Pauschale profitieren würden, deren Einkommen jedoch so gering ist, dass sie keine oder kaum Steuern zahlen. Die ursprünglich befristete Regelung soll dauerhaft verlängert werden.

Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die Gastronomie. Ab 2026 soll der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19 auf 7 Prozent sinken – allerdings nicht für Getränke. Davon profitieren dann nicht nur klassische Restaurants, sondern auch Bäckereien, Metzgereien, Caterer sowie Anbieter von Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.

Zusätzlich ist geplant, die Steuervergünstigung für Agrardiesel wieder vollständig einzuführen. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhalten damit erneut eine dauerhafte Entlastung, was Planungssicherheit und Stabilität in einem stark schwankenden Marktumfeld schaffen soll.

Neben diesen Kernpunkten sieht das Gesetz außerdem technische Anpassungen im Steuerrecht vor, etwa zur elektronischen Bescheidbekanntgabe, zur Einfuhrumsatzsteuer sowie zur Sonderabschreibung beim Mietwohnungsneubau.

3. Bewertung einer Gartenfläche durch die Finanzbehörde

Zusammenfassung

Das Finanzgericht Düsseldorf musste entscheiden, wie ein Grundstück im Außenbereich für die Grundsteuer zu bewerten ist.

Hintergrund

In dem Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte das Finanzamt das Grundstück mit 90 EUR (Bodenrichtwert für baureifes Land) pro Quadratmeter bewertet. Es kam damit auf einen Grundsteuerwert von 91.800 EUR und erließ einen entsprechenden Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags. Die Eigentümer waren damit jedoch nicht einverstanden. Sie sagten, dass ihr Grundstück im Außenbereich liegt und laut Flächennutzungsplan landwirtschaftlich genutzt werden soll. Eine Bebauung sei nicht erlaubt und deshalb müsse der niedrigere Bodenwert von 5,50 EUR pro Quadratmeter gelten. Das Finanzamt meinte, das Grundstück werde als Garten und nicht wirklich landwirtschaftlich genutzt. Deshalb sei ein anderer Bodenwert anzusetzen – etwa 11 bis 12 EUR pro Quadratmeter.

Entscheidung

Das Gericht entschied zugunsten der Kläger. Maßgeblich sei nicht, wie das Grundstück aktuell tatsächlich genutzt wird, sondern wie es grundsätzlich objektiv nutzbar ist. Da das Grundstück als landwirtschaftliche Fläche nutzbar ist und keine Bebauung geplant sei, gelte der niedrigere Bodenwert von 5,50 EUR pro Quadratmeter. Es handle sich um eine "besondere Fläche der Landwirtschaft".

4. Kündigung in der Probezeit bei schwerbehinderter Person

Zusammenfassung

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber vor einer ordentlichen Kündigung in der Probezeit kein Präventionsverfahren für schwerbehinderte Menschen durchführen muss.

Hintergrund

Ein Mann mit Schwerbehinderung war seit Anfang Januar 2023 als Leiter der Haustechnik in einem Betrieb angestellt – mit einer sechsmonatigen Probezeit. In dem Betrieb gibt es weder einen Betriebsrat noch eine Schwerbehindertenvertretung. Als der Arbeitgeber dem Mitarbeiter Ende März 2023 kündigte, klagte er dagegen. Der Kläger war der Ansicht: Die Kündigung sei unwirksam, weil der Arbeitgeber kein Präventionsverfahren (eine Art Plan zur Arbeitsplatzanpassung) durchgeführt habe, obwohl er über seine Behinderung informiert war.

Entscheidung

Sowohl das Arbeitsgericht Nordhausen als auch das Thüringer Landesarbeitsgericht wiesen seine Klage ab. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidungen und urteilte, dass in der Wartezeit bis zum Anfang des Kündigungsschutzgesetzes und auch in kleinen Betrieben ohne Betriebsrat, ein solches Verfahren nicht vorgeschrieben ist. Entscheidend sei allein, dass das Kündigungsschutzgesetz in dieser Zeit keine Anwendung findet – und damit auch nicht die Pflicht zum Präventionsverfahren. Die Richter erklärten: Eine Kündigung in der Probezeit kann auch dann wirksam sein, wenn der Arbeitnehmer schwerbehindert ist und der Arbeitgeber keine speziellen Schritte zur Anpassung des Arbeitsplatzes unternimmt. Eine Ausnahme gegen das Gebot der Gleichbehandlung liegt nur dann vor, wenn die Kündigung direkt oder indirekt wegen der Behinderung erfolgt ist. Im vorliegenden Fall war das nicht der Fall – die Kündigung erfolgte aufgrund fachlicher Eignungsmängel.

5. Privates Veräußerungsgeschäft bei einer Übertragung eines Grundstücks

Zusammenfassung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Übertragung eines Grundstücks unter Übernahme von Verbindlichkeiten als privates Veräußerungsgeschäft gilt, wenn sie teilweise entgeltlich erfolgt. Maßgeblich ist eine Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil nach der sogenannten Trennungstheorie.

Hintergrund

Ein Steuerpflichtiger erwarb im Jahr 2014 ein bebautes Grundstück, das er vermietete. Der Kauf wurde teilweise durch ein Darlehen finanziert. Im März 2019 übertrug er das Grundstück auf seine Tochter, die die bestehende Darlehensverbindlichkeit übernahm und neu finanzierte. Das Finanzamt wertete die Übertragung als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Einkommensteuergesetz (EStG). Es teilte den Vorgang in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil auf, wobei der entgeltliche Teil als steuerpflichtig angesehen wurde. Der Steuerpflichtige legte Einspruch gegen diese Einordnung ein, blieb jedoch erfolglos. Die finanzgerichtliche Vorinstanz folgte nicht der Auffassung des Finanzamtes, woraufhin der Fall vor dem BFH verhandelt wurde.

Entscheidung

Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Die Übertragung des Grundstücks wurde als privates Veräußerungsgeschäft eingestuft. Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung eines Grundstücks weniger als zehn Jahre liegen. Im vorliegenden Fall wurde das Grundstück 2014 erworben und 2019 übertragen, womit die Frist noch nicht abgelaufen war. Durch die Übernahme der Darlehensverbindlichkeit durch die Tochter erzielte der Steuerpflichtige ein Entgelt. Damit handelt es sich um eine (teil-)entgeltliche Übertragung. Bei teilentgeltlichen Übertragungen wird der Vorgang einkommensteuerlich in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt. Der entgeltliche Teil unterliegt der Besteuerung. Der Veräußerungsgewinn wird dabei wie folgt ermittelt:

• Veräußerungspreis: Der anteilige Verkehrswert des Grundstücks, der der Gegenleistung entspricht.
• Anschaffungskosten: Die anteiligen historischen Anschaffungskosten, bereinigt um die anteilige Abschreibung (AfA).
• Veräußerungskosten: Diese werden ebenfalls anteilig berücksichtigt.

Die finanzgerichtliche Vorinstanz hatte die Einkünfte aus dem privaten Veräußerungsgeschäft fehlerhaft berechnet, da sie die Trennungstheorie nicht korrekt angewandt hatte. Der BFH stellte klar, dass der vom Finanzamt angesetzte Veräußerungsgewinn zutreffend ermittelt wurde.

6. Weitere Informationen

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Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um eine abschließende und vollständige Darstellung und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

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