Mandanteninfo Oktober 2026

Inhaltsübersicht

1. Einzahlungen auf ein betriebliches Konto – Betriebseinnahmen oder Einlagen?
2. Zimmervermietung über Airbnb: Umsatzsteuerfalle
3. Erbschaftsteuer steht erneut auf dem Prüfstand
4. Selbstcheck Erwerbsstatus: Selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung?
5. Weitere Informationen

1. Einzahlungen auf ein betriebliches Konto – Betriebseinnahmen oder Einlagen?

Werden private Gelder auf ein betriebliches Konto eingezahlt, sollte die Herkunft der Mittel sorgfältig dokumentiert werden. Fehlen nachvollziehbare Nachweise, kann das Finanzamt ansonsten die Beträge als steuerpflichtige Betriebseinnahmen behandeln.

In einem aktuellen Fall hat dies das FG Niedersachsen noch einmal klargestellt: Kann der Steuerpflichtige die Herkunft von Geldbeträgen nicht nachvollziehbar erläutern und belegen, darf das Finanzamt davon ausgehen, dass es sich um Betriebseinnahmen handelt!

Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer, der eine Werkstatt zur Reparatur von Maschinen betrieb, verschiedene Bareinzahlungen und weitere Zahlungseingänge (z.B. Paypal) auf seinen Geschäftskonten. Die entsprechenden Beträge erklärte er nicht als Betriebseinnahmen, da es sich seiner Ansicht nach um Privateinlagen handelte.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung konnte die Herkunft der Gelder aus dem Privatbereich dann aber teilweise nicht eindeutig geklärt werden. Der Unternehmer erklärte, die Beträge stammten insbesondere aus privaten Mitteln seiner Ehefrau, und einer ca. 6 Jahre zurückliegenden Erbschaft sowie privaten Verkäufen einer CNC-Fräse und zweier Drehmaschinen. Die Nachweise überzeugten das Gericht jedoch nicht.

Die Richter bestätigten vielmehr die Auffassung des Finanzamts: Grundsätzlich gelte zwar, dass private Einlagen keine Betriebseinnahmen darstellen. Wer jedoch private Mittel in den Betrieb einbringe und dadurch selbst eine Verknüpfung der privaten Vermögensverhältnisse mit der betrieblichen Sphäre herstellte, für den bestehe eine sog. „Dokumentationsobliegenheit“. Fehlt es daher an einer ausreichenden Dokumentation und kann die Herkunft der Gelder nicht aufgeklärt werden, so darf das Finanzamt die Beträge schätzen und dem Gewinn hinzurechnen.

Praxishinweise:

Besonders problematisch sind Bargeldbewegungen. Behauptet ein Unternehmer beispielsweise, über längere Zeit private Barreserven angesammelt und später auf das Geschäftskonto eingezahlt zu haben, ist dies häufig nur schwer überprüfbar. Kontoauszüge, Verträge oder andere geeignete Unterlagen fehlen in solchen Fällen regelmäßig.

Auch bei privaten Verkäufen ist eine klare Dokumentation wichtig. Hier gilt aber außerdem der Grundsatz, dass geschäftstypische Vorgänge grundsätzlich im Gewerbebetrieb zu berücksichtigen sind. Beispielsweise wurde daher im vorliegenden Fall der Verkauf der CNC-Fräse und der Drehmaschinen dem betrieblichen Bereich zugeordnet. Es handelte sich nach Ansicht der Richter nicht um private Verkäufe.

Fazit:

Private Einlagen sollten möglichst per Überweisung erfolgen. Bei Bareinzahlungen empfiehlt es sich, unmittelbar einen kurzen Vermerk über Betrag, Datum und Herkunft der Mittel anzufertigen. Zusätzlich sollten unterstützende Unterlagen wie Kontoauszüge, Darlehensvereinbarungen oder Verkaufsnachweise aufbewahrt werden. Eine saubere Trennung zwischen privaten und betrieblichen Zahlungsströmen kann spätere Diskussionen im Rahmen einer Betriebsprüfung vermeiden.

2. Zimmervermietung über Airbnb: Umsatzsteuerfalle

Die Vermietung von Ferienwohnungen oder einzelnen Zimmern über Plattformen wie Airbnb ist für viele Eigentümer und Mieter eine attraktive Einnahmequelle (insbesondere in Ballungsräumen, z.B. Oktoberfestzeit in München). Nicht selten werden jedoch die damit einhergehenden umsatzsteuerlichen Probleme übersehen.

2.1 Ausgangsleistung: Vermietung an den Gast

Zunächst soll die Ausgangsleistung des Vermieters betrachtet werden.

Die Vermietungsleistung wird nicht von Airbnb, sondern vom Vermieter an den Übernachtungsgast erbracht. Der Vermieter wird also zum umsatzsteuerlichen Unternehmer. Dass die Zahlung über die Plattform abgewickelt wird und Airbnb eine Provision einbehält, ändert daran nichts.

Bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen greift die Umsatzsteuerbefreiung für Wohnraum grundsätzlich nicht. Die Vermietung ist daher regelmäßig umsatzsteuerpflichtig. Der Umsatzsteuersatz beträgt 7%.

Eine Ausnahme greift, wenn der Vermieter Kleinunternehmer ist. Dann ist die Vermietungsleistung steuerfrei. Es muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden.

Ob tatsächlich Umsatzsteuer abgeführt werden muss, hängt also davon ab, ob der Vermieter Kleinunternehmer ist oder nicht. Ist er kein Kleinunternehmer unterliegt er der Regelbesteuerung und es muss Umsatzsteuer aus den vereinnahmten Mieten der Gäste an das Finanzamt abgeführt werden.

Typischerweise ist der Vermieter kein Kleinunternehmer, wenn er ohnehin schon als Unternehmer im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit tätig ist (z.B. als Architekt, Ernährungsberater, Friseursalon…).

2.2 Eingangsleistung: Gästevermittlung durch Airbnb

Neben der Ausgangsleistung des Vermieters ist auch dessen bezogene Eingangsleistung von Airbnb relevant. Die Leistung von Airbnb besteht in der Gästevermittlung.

Für die Vermittlungsleistung berechnet Airbnb eine Provision. Diese Provision wird regelmäßig von einer im Ausland ansässigen Gesellschaft der Airbnb-Gruppe abgerechnet.

Problematisch ist, dass für diese Leistungen i.d.R. das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt. Das bedeutet, dass nicht das ausländische Airbnb-Unternehmen, sondern der inländische Vermieter die Umsatzsteuer auf die Vermittlungsprovision schuldet und gegenüber dem deutschen Finanzamt anmelden muss.

Ist der Vermieter Regelbesteuerer und zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann die nach dem Reverse-Charge-Verfahren geschuldete Umsatzsteuer grundsätzlich gleichzeitig wieder als Vorsteuer geltend gemacht werden. Es entsteht somit aus dem Leistungsbezug von Airbnb unterm Strich keine Umsatzsteuerzahlast ans Finanzamt

Für Kleinunternehmer besteht diese Möglichkeit dagegen regelmäßig nicht. Sie können keinen korrespondierenden Vorsteuerabzug geltend machen. Sie müssen auf die von Airbnb in Rechnung gestellte Provision 19% Umsatzsteuer abführen.

Damit die Abrechnung korrekt erfolgen kann und es zu keiner Doppelbelastung kommt, muss sich der Vermieter gegenüber Airbnb als Unternehmer registrieren und eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinterlegen. Airbnb kann dann ohne ausländische Umsatzsteuer abrechnen. Andernfalls können fehlerhafte Rechnungen und steuerliche Nachteile entstehen.

Hinweis:

Da Plattformen wie z.B. Airbnb seit einigen Jahren verpflichtet sind bestimmte Umsätze an die Finanzverwaltung zu melden, hat das Entdeckungsrisiko für derartige Fälle stark zugenommen. Wer Unterkünfte über Airbnb oder vergleichbare Plattformen vermietet, sollte daher die umsatzsteuerlichen Folgen frühzeitig prüfen lassen. Insbesondere die Behandlung der Vermittlungsprovisionen mit der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auch bei Kleinunternehmern wird in der Praxis häufig übersehen und kann zu unerwarteten Steuernachforderungen führen.

3. Erbschaftsteuer steht erneut auf dem Prüfstand

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat 12. und 13. Oktober 2026 über zwei Verfahren zur Erbschaftsteuer verhandelt.

Insbesondere ging es hierbei um die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der aktuellen Begünstigungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen.

Das aktuelle Recht sieht verschiedene Begünstigungen vor. Diese reichen von einer weitgehenden Steuerfreistellung bis zu einem vollständigen Erlass der Steuer bei sehr großen Erwerben und nachgewiesener fehlender Möglichkeit des Erwerbers, die Steuer aus verfügbarem Vermögen zu bezahlen. Für Erwerbe sonstigen Vermögens, insbesondere von Privatvermögen, sieht das Gesetz hingegen keine vergleichbaren Begünstigungen vor.

Fraglich ist, ob diese Differenzierung mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist.

Beachten Sie: Der Termin war zunächst die mündliche Verhandlung – eine Veröffentlichung des Urteils wird Anfang 2027 erwartet. Wenn diese erfolgt und das BVerfG die aktuellen Regelungen als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ansieht, wird aller Wahrscheinlichkeit nach dem Gesetzgeber ein angemessener Zeitraum zur Überarbeitung gegeben. Dahin gehen auch Äußerungen des aktuellen Finanzministers Lars Klingbeil, welcher schon jetzt von einem „politischen Zeitfenster“ zur Überarbeitung des aktuell geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts spricht. Wie eine mögliche Neuregelung dann tatsächlich aussehen wird, ist aktuell völlig offen, eine Änderung bei der Übertragung zumindest großer Unternehmensvermögen ist jedoch wahrscheinlich.

Wir werden Sie über die weitere aktuelle Entwicklung in unserem Mandanteninformationsbrief auf dem Laufenden halten.

4. Selbstcheck Erwerbsstatus: Selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung?

Die Deutsche Rentenversicherung bietet auf Ihren Internetseiten einen „Selbstcheck Erwerbsstatus“ an. Dieser ermöglicht es Auftragnehmern und Auftraggebern eine erste Tendenz zum Erwerbsstatus zu ihrer Orientierung ohne rechtliche Bindung zu erhalten. Er basiert auf ihren Angaben und deren Bewertung nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien. Die Erfassung erfolgt anonym ohne Angabe persönlicher Daten.

Beachten Sie: Der Selbstcheck ist nicht rechtsverbindlich und dient daher lediglich zur Orientierung. Dieser ersetzt daher keine verbindliche Statusfeststellung. Nicht geeignet ist der Selbstcheck zur Erstellung einer tendenziellen Einschätzung für Gesellschafter-Geschäftsführer (GmbH), mitarbeitende Gesellschafter (GmbH) und Fremdgeschäftsführer (GmbH).

Der Selbstcheck ist unter folgender Internetadresse abrufbar:

Statusfeststellungsverfahren | Selbstcheck Erwerbsstatus | Deutsche Rentenversicherung

5. Weitere Informationen

ADDISON Direkt

Seit Ende Juni 2026 kann im Mandantenportal auf die eue Benutzeroberfläche „Addison Direkt“ umgestellt werden.
► Damit Sie sich einfach über die Vorteile der Plattform informieren können, steht Ihnen eine digitale Mandantenbroschüre zum Blättern bereit –

Für den PDF-Download. Sie können auch die URL

https://taa.de.wolterskluwer.com/e/1098022/mandanten-broschuere/j718kq/2098381152/h/JQ1EyR78TW7Pi67zL1IZSbyVzy9Zc0UBwg9jUnPio8M verwenden.

Auf unsere Internetseite (www.meyer-stb.com) erhalten Sie unter „Aktuelles“ auch zu anderen Themen aktuelle Informationen aus Rechtsprechung, Verwaltungsregelungen und Gesetzgebung

Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um eine abschließende und vollständige Darstellung und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

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