Mandanteninfo September 2025
Inhaltsübersicht
1. Digitales Nachweisverfahren in der Pflegeversicherung ab dem 01.07.2025
2. Aktualisierung GoBD wegen E-Rechnungspflicht
3. Influencer im Visier des Fiskus
4. Photovoltaikanlage: Rückzahlung überhöhter Einspeisevergütung in 2022
5. Weitere Informationen
1. Digitales Nachweisverfahren in der Pflegeversicherung ab dem 01.07.2025
Der Regelbeitrag zur Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2025 3,6 %, wovon der Arbeitgeber die Hälfte trägt, d.h. 1,8 % Arbeitgeber- und 1,8 % Arbeitnehmeranteil.
In der Pflegeversicherung gibt es seit Jahren jedoch die Besonderheit eines Beitragszuschlags für Kinderlose, welcher im Jahr 2025 weiterhin 0,6 % beträgt, welche der Arbeitnehmer selbst zu tragen hat, d.h. es findet keine Übernahme der hälftigen Aufwendungen durch den Arbeitgeber statt.
Beschäftigte mit Kindern sparen sich jedoch nicht nur den Zuschlag für Kinderlose, sondern es gibt einen weiteren Abschlag auf den Eigenanteil von 1,8 % in Höhe von 0,25 % je Kind ab dem 2. Kind bis zu maximal 5 Kindern. So beträgt der Eigenanteil bei 2 Kindern folglich 1,55 %, bei 3 Kindern 1,3 % usw.
Um diese Abschläge zu erhalten bzw. den Kinderlosenzuschlag nicht zahlen zu müssen, benötigt der Arbeitgeber einen entsprechenden Nachweis, welcher bislang meist durch die Vorlage der Geburtsurkunden der Kinder erbracht wurde.
Seit April 2025 steht nunmehr das digitale Verfahren zum Nachweis der Elternschaft zur Verfügung, welches ab dem 01.07.2025 verpflichtend anzuwenden ist.
Die Anfragen stellt der Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung oder die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen, welche dann von diesen an das BZSt zur Prüfung weitergeleitet werden. Dieses greift dann auf die vorliegenden Daten für den Lohnsteuerabzug zurück und verifiziert die Angaben.
Dem Arbeitgeber werden dann entsprechend die Elterneigenschaft, sowie die Anzahl der Kinder mitgeteilt, sodass der Arbeitgeber die korrekten Sätze anwenden kann.
Hinweis
Liegen dem Arbeitgeber Informationen vor, welche eine abweichende Beurteilung zulassen, so dürfen diese angewendet werden. Dies ist allerdings nur in begründeten Einzelfällen gestattet. Üblicherweise muss keine Überprüfung der Daten durch den Arbeitgeber stattfinden.
2. Aktualisierung GoBD wegen E-Rechnungspflicht
Die Finanzverwaltung hat die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) mit Schreiben vom 14.07.2025 erneut aktualisiert. Hintergrund ist die Einführung der E-Rechnungspflicht.
Hinweis: Die E-Rechnungspflicht besteht zwar grundsätzlich seit dem 01.01.2025. Es gelten für die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen mit strukturiertem Datensatz aber Übergangsfristen bis zum 31.12.2026 bzw. für kleinere Unternehmen sogar bis zum 31.12.2027. Bis dahin können Ausgangsrechnungen weiterhin z.B. in Papier oder im PDF-Format ausgestellt werden.
Die vorgenommenen Änderungen an den GoBD sind zum Teil nur redaktioneller Natur. Insbesondere folgende inhaltliche Änderungen sind aber zu erwähnen:
• Aufbewahrungspflicht: Werden Buchungsbelege, Handels- oder Geschäftsbriefe in Form eines strukturierten Datensatzes (bspw. als E-Rechnungen) empfangen, reicht es aus, nur den strukturierten Teil aufzubewahren. Dies macht die Finanzverwaltung nun deutlich. Eine Aufbewahrung des menschenlesbaren Datenteils einer hybriden E-Rechnung (z. B. des PDF-Teils einer ZUGFeRD-Rechnung) ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (z. B. Buchungsvermerke).
• Maschinelle Auswertbarkeit: Die Finanzverwaltung weist nun ausdrücklich darauf hin, dass auch bei sonstigen strukturierten Dateien (z. B. E-Rechnungen) die für die GoBD-Konformität erforderlichen mathematisch-technischen Auswertungen gegeben sind.
• Mittelbarer Datenzugriff: Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeiten des mittelbaren Datenzugriff (Z2) im Rahmen von Betriebsprüfungen erweitert. Bisher konnte die Finanzbehörde nur verlangen, dass sie hinsichtlich der nach ihren Vorgaben erstellten maschinellen Auswertungen einen „Nur-Lesezugriff“ erhält. Nunmehr soll die Finanzbehörde stattdessen auch verlangen können, die Datenauswertung im maschinell auswertbaren Format zur Verfügung gestellt zu bekommen
Die GoBD in der Fassung vom 14.07.2025 sind auch mit Wirkung vom 14.07.2025 anzuwenden
3. Influencer im Visier des Fiskus
Sowohl das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) als auch die Finanzbehörde Hamburg haben Mitte Juli im Rahmen von Pressemitteilungen darauf hingewiesen, dass sie Influencer verstärkt ins Visier nehmen werden.
Dem LBF NRW liegt in diesem Zusammenhang ein Datenpaket mit 6.000 Datensätzen vor, die auf nicht versteuerte Gewinne mit Werbung, Abos und Co. hinweisen sollen. Das Datenpaket stammt von mehreren großen Plattformen und betrifft offenbar ausschließlich Fälle aus NRW.
Auch in der Pressemitteilung der Finanzbehörde Hamburg wird auf Datenmaterial von Social-Media-Plattformen und Marketing-Agenturen hingewiesen, welches dort vorliegen soll. Es ist davon auszugehen, dass auch anderen Bundesländern entsprechende Informationen vorliegen.
„Junge Menschen, die ein paar Follower gesammelt und ein paar Cremes oder Kleider beworben haben…“ sollen nicht im Zentrum der Ermittlungen des LBF NRW stehen. Vielmehr habe man „…die großen Fische…“ im Visier. Im Fokus stehen offenbar nicht erklärte Einnahmen in Form von
• Vergütungen für Klicks
• Verkäufen
• Werbekooperationen
• Abo-Zahlungen und
• Trinkgelder für private Fotos
Man habe lt. LBF NRW in diesem Zusammenhang insbesondere Ermittlungsmethoden initiiert, um Werbepartnerschaften und -einnahmen zurückverfolgen zu können. Auch eine bloße Scheinverlagerung des Wohnsitzes ins Ausland (z.B. Dubai) könne durch eine lückenlose Analyse der Social-Media-Aktivitäten entlarvt werden, so das LBF NRW weiter. Alleine in NRW werden derzeit offenbar bereits 200 Strafverfahren geführt, bei denen es durchschnittlich um einen hohen fünfstelligen steuerlichen Fehlbetrag gehe.
Durch die medienwirksame Bekanntmachung des neuen Ermittlungsschwerpunkts sollen wohl auch steuerunehrliche Influencer, Gamer, Youtuber und Co. zur Selbstanzeige bewegt werden. Eine Selbstanzeige führt i.d.R. zu einer erheblichen Milderung der strafrechtlichen Folgen und kann u.U. sogar strafbefreienden Charakter haben.
4. Photovoltaikanlage: Rückzahlung überhöhter Einspeisevergütung in 2022
Strittig war, ob im Jahr 2022 zurückzuzahlende Einspeisevergütungen aus den Jahren 2018 bis 2021 aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend gemacht werden können. Das Niedersächsische Finanzgericht hat in dieser Frage kürzlich zu Lasten der Finanzverwaltung entschieden und den Betriebsausgabenabzug zugelassen. Das letzte Wort wird aber der Bundesfinanzhof haben.
Hintergrund der Entscheidung ist, dass die Einnahmen aus dem Verkauf von Strom vieler Photovoltaikanlagen seit dem Veranlagungszeitraum 2022 steuerfrei sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die betroffene Photovoltaikanlage bestimmte Größengrenzen nicht überschreitet und der Steuerpflichtige insgesamt nicht mehr als 100 kWp installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister auf sich vereinigt.
Im Streitfall waren diese Voraussetzungen unstrittig erfüllt, so dass die Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage ab dem Veranlagungszeitraum 2022 steuerfrei waren. Unklar war, wie mit Aufwendungen umzugehen ist, die zwar in 2022 angefallen sind, wirtschaftlich aber in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren stehen.
Konkret ging es um zurückzuzahlende Einspeisevergütungen aus den Jahren 2018 bis 2021. Aufgrund eines defekten Stromzählers war in diesen Jahren von den Stadtwerken eine zu hohe Vergütung ausgezahlt worden.
Das Finanzamt wollte die Rückzahlung der überzahlten Einspeisevergütung nicht als Betriebsausgabe anerkennen, da seiner Ansicht nach ein Zusammenhang mit einer steuerbefreiten Photovoltaikanlage bestand. Die Richter am Niedersächsischen Finanzgericht widersprachen dieser Auffassung.
Sie machten deutlich, dass die Rückzahlung der Einspeisevergütung in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den in den Vorjahren steuerpflichtigen Betriebseinnahmen stehe („actus contrarius“). Insbesondere stehe es der Annahme eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs grundsätzlich nicht entgegen, dass die betreffenden Ausgaben und Einnahmen unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen zuzuordnen seien. Dies bedeute, dass (periodenübergreifend) auch künftige steuerfreie Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Ausgaben stehen können; insoweit kommt es auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen nicht an.
Da die Finanzverwaltung Revision eingelegt hat, ist das Verfahren nun beim BFH anhängig.
5. Weitere Informationen
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Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um eine abschließende und vollständige Darstellung und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden
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