Mandanteninfo September 2026

Inhaltsübersicht

1. Kaufpreisstunden bei Übertragung von Privatvermögen
2. Aufzeichnungspflichten beim Arbeitszimmer
3. Arbeitsentgelt in Kryptowerten
4. Geplantes Reformpaket der Bundesregierung
5. Frühstartrente
6. Weitere Informationen

1. Kaufpreisstunden bei Übertragung von Privatvermögen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zu zinslosen Ratenzahlungen beim Verkauf von Vermögen aus dem Privatvermögen (z.B. eines Grundstücks an Kinder) geändert! Grundsätzlich seien solche zinslosen Darlehen nicht (mehr) in einen fiktiven Zins- und Tilgungsanteil aufzuspalten. Daher führt es auf Seiten der Veräußerer auch nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn vertraglich eindeutig geregelt ist, dass alle Raten ausschließlich Kaufpreis sind und keine Zinsen geschuldet werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass im Kaufvertrag ausdrücklich festgehalten wird, dass der Kaufpreis in Raten gezahlt und unentgeltlich, also ohne Zinsen, gestundet wird und jede Rate in voller Höhe auf den Kaufpreis angerechnet wird. Dann liegt nach Auffassung des BFH kein steuerpflichtiges Entgelt für eine Kapitalüberlassung vor; eine rechnerische Aufteilung in Zins- und Tilgungsanteile durch das Finanzamt ist unzulässig.

Praxisfolgen: Die zivilrechtlich zulässige zinslose Stundung des Kaufpreises ist nach Auffassung des BFH steuerlich anzuerkennen, solange keine missbräuchliche Gestaltung (z.B. verdeckte Zinsabrede oder reine Steuersparmodelle) vorliegt. Dies eröffnet bei der Übertragung von Immobilien auf die nächste Generation die Möglichkeit, den Kaufpreis über viele Jahre zinslos in Raten zahlen zu lassen, ohne dass der Verkäufer hierauf Kapitalerträge versteuern muss. Über die Auswirkungen eines solchen zinslosen Veräußererdarlehens auf Erwerberseite (im Sachverhalt des BFH die Tochter) brauchte der BFH keine Stellung zu nehmen.

2. Aufzeichnungspflichten beim Arbeitszimmer

Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers gibt es neue Bundesfinanzhof-Rechtsprechung, welche die Abzugsfähigkeit an völlig neue und im Gesetz nicht verankerte Kriterien knüpft.

Gemäß Gesetzestext sind die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer einzeln und getrennt von sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.

Neu hinzugekommen ist nunmehr die Anforderung, diese Aufwendungen ergänzend auch noch zeitnah zu erfassen, da ansonsten der Betriebsausgabenabzug versagt wird.

Dies bedeutet, dass die „übliche Vorgehensweise“, dem Steuerberater die Belege einmal im Jahr gesammelt zur Erstellung der Einkommensteuererklärung zu überreichen und dieser verbucht diese dann entsprechend, nicht mehr ausreichend ist, was zu einer Versagung des Betriebsausgabenabzuges führen kann.

Selbst wenn der Mandant aber die Belege monatlich zur Verfügung stellt, gibt es Probleme bei nur jährlich oder z.B. quartalsweise anfallenden Ausgabenposten, da auch diese theoretisch monatlich aufzuzeichnen/zu buchen wären.

Praxistipp

Erfassen sie daher regelmäßig wiederkehrende jährliche Ausgaben auf Basis der Vorjahreswerte bereits mit monatlichen Pauschalen und verbuchen sie diese, um keine Angriffsfläche hinsichtlich der neuen Rechtsprechung zu bieten.

Ob die neue Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung wieder „eingefangen“ wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Dass die Regelung praxisfern und nur schwer bzw. mit erhöhtem administrativem Aufwand umsetzbar ist, steht aber bereits fest, sodass eine Gesetzesänderung durchaus im Bereich des Möglichen liegt.

3. Arbeitsentgelt in Kryptowerten

Fraglich war in einem Fall des Bundesarbeitsgerichts (im Folgenden BAG), ob bei einem Zahlungsanspruch des Gehalts in Kryptowährung (in diesem Fall Ethereum) dieses als Sachbezug oder als Barlohn auszuzahlen ist.

Wichtig war dies, da bei einem Anspruch auf Sachlohn ein Anspruch auf Lieferung der zugesagten Sache besteht, wohingegen bei einem Barlohnanspruch die Sache auch durch einen Ersatz in Geldeswert zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung (Lohnzahlung) vergütet werden kann. Da der Arbeitslohn nicht vollständig fristgerecht ausgezahlt wurde, ging es folglich um die Frage, ob die mittlerweile ehemalige Mitarbeiterin Anspruch auf Übereignung der Kryptowährung hat, welche sich im Wert seit Entstehung des Anspruchs verfünffacht hat.

Das BAG hat sich in seinem neuen Urteil nun eindeutig für Sachlohn entschieden, was zum einen für die klagende ehemalige Mitarbeiterin sehr positiv war und zum anderen für die steuerliche Beurteilung entscheidend sein kann.

Die Finanzverwaltung vertritt bislang die Auffassung, dass „besonders etablierte“ Kryptowährungen (d.h. Bitcoin und Ethereum) Barlohn darstellen sollen, was eine Nettolohnoptimierung hinsichtlich der Sachbezüge ausschließen würde. Ob diese Art der Unterscheidung im Allgemeinen gesetzmäßig wäre, darf stark angezweifelt werden, da es sich um ein sehr subjektives Empfinden handelt, welches nicht zur steuerlichen Einordnung taugt.

Vor dem Hintergrund der eindeutigen BAG-Rechtsprechung zu Ethereum und damit einer der beiden besonders etablierten Kryptowährungen wird sich diese Verwaltungsauffassung wohl nicht halten lassen.

Eine eindeutige Stellungnahme der Finanzverwaltung, ob Kryptowährungen Barlohn oder Sachlohn sind, gibt es jedoch bislang nicht.

4. Geplantes Reformpaket der Bundesregierung

Die Bundesregierung plant ein großes Reformpaket für Steuern und Arbeitsrecht. Die neuen Regeln sollen ab Januar 2027 schrittweise gelten und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten.

Bitte beachten Sie: Es handelt sich derzeit noch um Entwürfe, die nach der Sommerpause im Bundestag beschlossen werden müssen.

Hier sind die wichtigsten geplanten Änderungen auf einen Blick:

Wo Sie entlastet werden:

Höhere Freibeträge: Der Grundbetrag, bis zu dem Sie keine Einkommensteuer zahlen müssen, soll bis 2028 in zwei Schritten auf 12.900 Euro steigen. Auch der Freibetrag für Kinder wird in zwei Schritten erhöht auf 3.654 € im Jahr 2028.

Mehr Kindergeld: Das Kindergeld soll bis 2028 stufenweise auf 272 Euro pro Monat steigen.

Höhere Werbungskostenpauschale: Für Angestellte soll die Pauschale für Arbeitsmittel und Fahrtkosten ohne Nachweis von 1.230 Euro auf 1.430 Euro steigen.

Entlastung bei der Steuerkurve: Bei mittleren Einkommen soll die Steuer langsamer ansteigen. Der Spitzensteuersatz greift erst etwas später – ab einem Einkommen von 70.600 Euro.

Sonn- und Feiertagszuschläge: Der maximal zulässige Grundlohn für die Berechnung steuerfreier Sonn- und Feiertagszuschläge wird von 50 auf 75 Euro pro Stunde angehoben. Der Grundlohn für Nachtzuschläge bleibt unverändert bei 50 Euro.

Wo neue Belastungen drohen:

Höhere Steuern bei Spitzenverdienern: Die sogenannte Reichensteuer soll verschärft werden. Der erhöhte Satz von 45 Prozent soll bereits ab einem Einkommen von 250.000 Euro greifen, ab 280.000 Euro steigt der Steuersatz sogar auf 47 Prozent.

Minijobs werden teurer: Für Arbeitgeber soll sich die Pauschalsteuer für Minijobber von 2 Prozent auf 5 Prozent erhöhen.

Weniger Steuerbonus für Handwerker: Der direkte Abzug von der Steuer für Handwerkerleistungen soll von 20 Prozent auf 15 Prozent sinken. Dadurch sparen Sie pro Jahr maximal noch 900 Euro statt bisher 1.200 Euro.

Wichtige Änderungen im Arbeitsrecht:

Mehr Flexibilität bei Befristungen: Verträge ohne sachlichen Grund sollen künftig für bis zu 4 Jahre (statt bisher 2 Jahre) abgeschlossen und bis zu sechsmal verlängert werden können.

Vorteile bei Jobwechsel: Abfindungen sollen steuerlich gefördert werden, wenn Sie nach dem Verlust des Arbeitsplatzes schnell eine neue Stelle antreten.

Strengere Regeln bei Krankheit: Die telefonische Krankschreibung soll wieder abgeschafft werden. Zudem soll die Krankmeldung per ärztliches Attest ab dem ersten Krankheitstag zur Pflicht werden.

Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch umfangreiche Änderungen ergeben werden; Sie sollten daher jetzt noch keine voreiligen geschäftlichen oder privaten Entscheidungen treffen. Wir beobachten das Verfahren aufmerksam und unterstützen Sie gerne frühzeitig bei einer individuellen Vorausplanung für die kommenden Jahre.

5. Frühstartrente

Die bereits von der Ampel-Koalition vorgeschlagene sog. „Frühstartrente“ wurde nunmehr endlich in einem ersten Referentenentwurf vom 21.07.2026 zur Einführung des Gesetzes veröffentlicht. Das Gesetz soll nach den Plänen der Bundesregierung zum 01.01.2027 in Kraft treten, die Förderung jedoch bereits rückwirkend ab dem 01.01.2026 gezahlt werden. Ziel des neuen Vorhabens ist der Vermögensaufbau bereits in jungen Jahren, um den „Zinseszinseffekt“ nutzen zu können und so für eine deutliche höhere Rente aus privater Anlage sorgen zu können. Die staatliche Rente allein wird gemäß den Äußerungen diverser Politiker und nach aktuellem Kenntnisstand nicht ausreichend sein, um den bisherigen Lebensstandard halten zu können.

Wie soll die neue staatliche Frühstartrente nun aber funktionieren?

1. Für jedes Kind zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr wird monatlich ein Betrag von 10 € zur Verfügung gestellt, d.h. in Summe maximal 1.440 € pro Kind.

2. Diese 10 € können gebündelt mit eventuelle Eigenbeiträgen in einen
              a. individuellen,
              b. kapitalgedeckten und
              c. privatwirtschaftlich organisierten Vertrag eingezahlt werden.

3. Die Eigenbeiträge sind hierbei auf maximal 6.840 € pro Jahr gedeckelt.

4. Begonnen wird mit dem Jahrgang 2020, d.h. den Kindern, welche dieses Jahr das 6. Lebensjahr vollendet haben bzw. vollenden werden.

5. Sofern kein privater Vertrag abgeschlossen wird, fließt das Geld in eine kollektive Anlage, welche durch die Deutsche Bundesbank verwaltet wird.

6. Das Geld aus der kollektiven Anlage kann durch den Förderberechtigten bis zum 35. Lebensjahr abgerufen werden. Werden die Mittel nicht abgerufen, so fließen sie zurück in den Bundeshaushalt.

7. Für die Standarddepotverträge gilt der Kostendeckel von 1 %

6. Weitere Informationen

ADDISON Direkt

Seit Ende Juni 2026 kann im Mandantenportal auf die neue Benutzeroberfläche „Addison Direkt“ umgestellt werden.
► Damit Sie sich einfach über die Vorteile der Plattform informieren können, steht Ihnen eine digitale Mandantenbroschüre zum Blättern bereit über die URL https://taa.de.wolterskluwer.com/e/1098022/mandanten-broschuere/j718kq/2098381152/h/JQ1EyR78TW7Pi67zL1IZSbyVzy9Zc0UBwg9jUnPio8M .

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Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um eine abschließende und vollständige Darstellung und ersetzt nicht die Beratung im Einzelfall. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.

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